Treffer
BGH Beschluss

Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Aktenzeichen
V ZA 10/25
Datum
11.06.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110626BVZA10.25.0
Quelle
Die Kläger beantragten beim Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen Entscheidungen des LG Tübingen und des OLG Stuttgart. Zentral war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Der Bundesgerichtshof wies den Antrag zurück, weil diese Erfolgsaussicht nicht gegeben war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt neben den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen eine vorgelagerte Erfolgsaussichtenprüfung voraus.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 1. September 2025, Az: 5 U 134/25

vorgehend LG Tübingen, 13. März 2025, Az: 7 O 98/22

nachgehend BGH, 27. August 2026, Az: V ZA 10/25, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau