Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge gegen Ablehnung der Notanwaltsbeiordnung erfolglos

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Aktenzeichen
VI ZR 73/25
Datum
21.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210926BVIZR73.25.1
Quelle
Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen die Ablehnung seines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts zur Erhebung einer weiteren Anhörungsrüge. Der BGH prüfte, ob der angegriffene Beschluss den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er wies die Rüge jedenfalls als unbegründet zurück, weil das klägerische Vorbringen vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen worden sei. Der Antrag auf Notanwaltsbeiordnung nach § 78b ZPO blieb unbegründet; auch eine Gegenvorstellung hätte keinen Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht das entscheidungserhebliche Vorbringen der Partei zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

2

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht zur Berücksichtigung des Parteivorbringens, nicht jedoch dazu, der rechtlichen Bewertung der Partei zu folgen.

3

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Notanwaltsbeiordnung vorliegen.

4

Eine als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe bleibt ohne Erfolg, wenn sie keine Gründe aufzeigt, die eine Änderung der angegriffenen Entscheidung rechtfertigen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. August 2026, Az: VI ZR 73/25, Beschluss

vorgehend BGH, 30. Juni 2026, Az: VI ZR 73/25, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 20. Februar 2025, Az: 1 U 65/24, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 27. November 2024, Az: 1 U 65/24, Beschluss

vorgehend LG Hannover, 27. Juni 2024, Az: 19 O 4/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 20. Juli 2026 gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2026 - Ablehnung des Antrags des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Anhörungsrüge gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Senatsbeschluss vom 13. April 2026 - wird als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss vom 30. Juni 2026 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen, war aber - und ist weiterhin - der Auffassung, dass der Antrag (§ 78b ZPO) unbegründet ist. Deshalb hätte die Anhörungsrüge auch als etwaige Gegenvorstellung keinen Erfolg.

Seiters Klein Allgayer Böhm Linder