Anhörungsrüge gegen Ablehnung der Notanwaltsbeiordnung erfolglos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VI ZR 73/25
- Datum
- 21.09.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210926BVIZR73.25.1
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht das entscheidungserhebliche Vorbringen der Partei zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht zur Berücksichtigung des Parteivorbringens, nicht jedoch dazu, der rechtlichen Bewertung der Partei zu folgen.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Notanwaltsbeiordnung vorliegen.
Eine als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe bleibt ohne Erfolg, wenn sie keine Gründe aufzeigt, die eine Änderung der angegriffenen Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. August 2026, Az: VI ZR 73/25, Beschluss
vorgehend BGH, 30. Juni 2026, Az: VI ZR 73/25, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 20. Februar 2025, Az: 1 U 65/24, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 27. November 2024, Az: 1 U 65/24, Beschluss
vorgehend LG Hannover, 27. Juni 2024, Az: 19 O 4/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 20. Juli 2026 gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2026 - Ablehnung des Antrags des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Anhörungsrüge gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Senatsbeschluss vom 13. April 2026 - wird als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss vom 30. Juni 2026 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen, war aber - und ist weiterhin - der Auffassung, dass der Antrag (§ 78b ZPO) unbegründet ist. Deshalb hätte die Anhörungsrüge auch als etwaige Gegenvorstellung keinen Erfolg.
Seiters Klein Allgayer Böhm Linder