Treffer
BGH Beschluss

Keine Notanwaltsbeiordnung für aussichtslose Anhörungsrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Aktenzeichen
VI ZR 73/25
Datum
30.06.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:300626BVIZR73.25.0
Quelle
Der Kläger beantragte die Beiordnung eines Notanwalts zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH lehnte den Antrag ab. Ein Notanwalt ist nicht beizuordnen, wenn der zunächst mandatierte BGH-Anwalt nach Prüfung die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs verneint. Die beabsichtigte Anhörungsrüge war zudem aussichtslos, weil keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorlag; über eine vorsorgliche Wiedereinsetzung war nicht zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt nicht allein voraus, dass der bisher mandatierte Rechtsanwalt die Einreichung eines von der Partei gewünschten Rechtsbehelfs ablehnt.

2

Ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, eine nach seiner Prüfung aussichtslose Anhörungsrüge nach § 321a ZPO auf Weisung der Partei einzureichen.

3

Die Ablehnung eines Rechtsanwalts, einen von vornherein aussichtslosen Rechtsbehelf zu begründen oder einzulegen, rechtfertigt keine Notanwaltsbeiordnung.

4

Eine Anhörungsrüge ist nicht erfolgversprechend, wenn das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und lediglich dessen rechtliche Würdigung nicht geteilt hat.

5

Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen einer noch nicht erhobenen Anhörungsrüge kann nicht vorsorglich oder vorbereitend entschieden werden.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. April 2026, Az: VI ZR 73/25

vorgehend OLG Celle, 20. Februar 2025, Az: 1 U 65/24

vorgehend LG Hannover, 27. Juni 2024, Az: 19 O 4/23

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. April 2026 wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) ist unbegründet.

2

a) Die Beiordnung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst mandatierte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht verneint und deshalb nicht bereit ist, ein von ihm bereits eingelegtes Rechtsmittel nach den Vorstellungen und Vorgaben der Partei trotz fehlender Aussicht auf Erfolg zu begründen. Gleiches gilt, wenn der mit der Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mandatierte Rechtsanwalt nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht einer Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) verneint und deshalb nicht bereit ist, diese beim Bundesgerichtshof einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 - III ZR 183/23, juris Rn. 5 f.).

3

So liegt der Fall hier. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesem mit - vom Kläger vorgelegten - Schreiben vom 21. und 22. April 2026 dargelegt, dass eine Anhörungsrüge aussichtslos und auch mit Blick auf eine Verfassungsbeschwerde nicht erforderlich sei. Einen solchen von vorneherein aussichtslosen Rechtsbehelf werde er nicht einreichen. Er sei hierzu auch nicht verpflichtet. Im Übrigen habe er sämtliche Rügen geprüft, auch die vom Kläger behauptete Manipulierung der Akten. Anhaltspunkte hierfür hätten sich nicht ergeben. Die Akten hätten ihm vorgelegen. Auch die weiteren Gesichtspunkte gingen ins Leere. Die möglichen Rügen seien erhoben worden.

4

b) Zudem wäre eine Anhörungsrüge aussichtslos. Der Beschluss des Senats vom 17. April 2026 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, nur in der Sache - abweichend von der Auffassung des Klägers - keinen Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) festgestellt.

5

2. Eine Entscheidung über den "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die grob fahrlässig versäumte Einlegung der Anhörungsrüge" kann nicht vorsorglich oder vorbereitend für eine spätere - hier nicht erfolgte - Erhebung einer Anhörungsrüge erfolgen.

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KleinBöhm

Zitiert (1)

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