Nichtzulassungsbeschwerde ohne klärungsbedürftige Fragen zu Anspruchsgrund und -höhe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VI ZR 248/25
- Datum
- 07.07.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:070726BVIZR248.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch Erfordernisse der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegen.
Klärungsbedarf zum Anspruchsgrund ist nicht dargetan, wenn die Beschwerde keine Gesichtspunkte aufzeigt, die über bereits ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung hinausgehen oder eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Rechtsfragen zur Anspruchshöhe können die Zulassung der Revision nur rechtfertigen, wenn ihre Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Rechtsstreit substantiiert dargelegt wird.
Von einer weitergehenden Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann unter den Voraussetzungen des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 23. Juni 2025, Az: 5 U 73/23
vorgehend LG Stralsund, 24. November 2023, Az: 3 HKO 24/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Juni 2025 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass sich aus der vorliegenden Rechtssache zum Anspruchsgrund Klärungsbedarf ergibt, der über die Erwägungen im Senatsurteil vom 8. Mai 2018 - VI ZR 295/17 hinausgeht oder zu einer davon abweichenden Beurteilung führen könnte. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsfragen zur Anspruchshöhe aufwirft, legt sie nicht dar, dass diese in der vorliegenden Rechtssache entscheidungserheblich wären. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 22.000 €
Seiters Oehler Klein Allgayer Böhm