Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer von über 20.000 € nicht glaubhaft gemacht

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Aktenzeichen
VI ZR 162/25
Datum
19.05.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526BVIZR162.25.0
Quelle
Der Beklagte wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 12.000 € und die Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Der BGH stellte fest, dass die für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Neue Angaben zum Wert des Feststellungsantrags sind grundsätzlich unbeachtlich, wenn nicht dargelegt wird, dass schon in den Vorinstanzen vorgetragene wertrelevante Umstände übergangen wurden. Der Beklagte hatte der Streitwertfestsetzung von 20.000 € zudem ausdrücklich zugestimmt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bestimmt sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.

2

Neue Angaben zur Bewertung eines Streitgegenstands können zur Überschreitung der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO regelmäßig nicht berücksichtigt werden.

3

Etwas anderes gilt nur, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte, einen höheren Streitwert rechtfertigende Umstände nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.

4

Eine im Instanzenzug unbeanstandet gebliebene und vom Beschwerdeführer ausdrücklich gebilligte Streitwertbemessung spricht gegen eine höhere Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 10. April 2025, Az: 20 U 47/23

vorgehend LG Berlin, 10. März 2023, Az: 17 O 185/21

Tenor

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.

Gründe

1

1. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 12.000 € verurteilt und die weitere Ersatzpflicht des Beklagten festgestellt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

2

2. Der Wert der von dem Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, der sich nach seinem Interesse an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts bemisst, übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

3

a) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 - VI ZR 394/19, juris Rn. 5; vom 28. Januar 2020 - VI ZR 124/18, juris Rn. 2; BVerfG[K], Beschluss vom 19. November 2020 - 1 BvR 856/20, juris Rn. 9; jeweils mwN).

4

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die notwendige Beschwer des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt, wobei es den Zahlungsanspruch mit den ausgeurteilten 12.000 € und den Feststellungsanspruch mit 8.000 € bemessen hat. Diese Bezifferung des Feststellungsanspruchs entspricht der von der Klägerin im Rahmen der Klageschrift vorgenommenen Bemessung, gegen die sich die Parteien im instanzgerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt gewandt haben. Der Beklagte hat erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für den Feststellungsanspruch einen Wert von mehr als 8.000 € angegeben und dabei nicht aufgezeigt, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände dies rechtfertigten und nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Im Gegenteil hat der Beklagte der vom Berufungsgericht beabsichtigten Streitwertfestsetzung noch am 10. Juni 2025 und damit zu einem Zeitpunkt ausdrücklich zugestimmt, als ihm das nunmehr mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte Schreiben des Krankenversicherers der Klägerin vom 13. Oktober 2023 bereits vorlag.

SeitersOehlerAllgayer
von PentzKlein

Zitiert (1)