Treffer
BGH Beschluss

Unzulässige Revision bei Widerruf ehrkränkender Kritik an Gewerkschaftsvorsitzendem

Gericht
BGH
Spruchkörper
VI. Zivilsenat
Aktenzeichen
VI ZR 158/63
Datum
17.12.1963
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger verlangte den Widerruf von Äußerungen des Beklagten, die dessen Kritik an seiner Geschäftsführung als Gewerkschaftsvorsitzender betrafen. Er sah dadurch seine persönliche Ehre verletzt. Der BGH ordnete den Anspruch als nichtvermögensrechtlich ein, weil ideelle Interessen im Vordergrund standen und wirtschaftliche Eigeninteressen nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren. Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hatte, wurde sie als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Widerruf ehrkränkender Äußerungen dient grundsätzlich dem Schutz persönlicher Ehre und ist nichtvermögensrechtlicher Natur.

2

Ein Rechtsstreit wird nicht allein deshalb vermögensrechtlich, weil die beanstandeten Äußerungen mittelbar wirtschaftliche Interessen berühren könnten.

3

Für die Einordnung eines Anspruchs ist maßgeblich, ob wirtschaftliche Interessen den Streit prägen oder gegenüber dem Schutz ideeller Interessen zurücktreten.

4

Gegen ein Berufungsurteil in einem nichtvermögensrechtlichen Rechtsstreit ist die Revision ohne Zulassung unzulässig.

Vorinstanzen

4. Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 26. März 1963

Rubrum

In Sachen des ████████████████████████ Willibald █████, ██████ ███, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ██ gegen [REDACTED] a. D. August [REDACTED], ███ ███, Bahnhofsoberinspektors i. R., ███ ███, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigter: ████████ █████ ███████ ██ hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 17. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatpräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 26. März 1963 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert der Revision wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

a) Der Kläger erstrebt mit der Klage, eine von ihm als unberechtigt empfundene Kritik des Beklagten an seiner Geschäftsführung als Vorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Bundesbahn-Beamten und -Anwärter abzuwehren und damit zugleich seine persönliche Ehre zu schützen, die er als gefährdet ansieht. Das zu diesem Zweck gestellte Verlangen auf Widerruf einzelner Äußerungen, die er als inhaltlich unrichtig bezeichnet, ist ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch.

Wirtschaftliche Eigeninteressen des Klägers, die durch die Äußerungen des Beklagten berührt sein könnten, sind im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits nicht geltend gemacht worden. Die weitere Mitgliedschaft des Klägers in der Gewerkschaft ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Soweit der Beklagte einen Ausschluss des Klägers aus der Gewerkschaft vertritt, wird dieser kaum vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig sein. Dass es dem Kläger wesentlich darum geht, sich wirtschaftliche Eigenvorteile zu sichern, die mit der Stellung als Vorsitzender der Berufsorganisation verbunden sind, liegt angesichts der im Interesse seiner Berufskameraden übernommenen gemeinnützigen Tätigkeit sehr fern.

Sollten durch den vorliegenden Prozess wirtschaftliche Interessen des Klägers überhaupt betroffen werden, so stehen sie jedenfalls durchaus im Hintergrund. Der eigentliche Zweck der Klage ist es, eine Gefährdung der Achtung und Geltung des Klägers und damit eine Beeinträchtigung ideeller Interessen abzuwehren. Die in der Revisionsbegründung angezogenen Fälle, in denen der Bundesgerichtshof einen vermögensrechtlichen Streit bejaht hat (BGHZ 13, 6; 14, 72; BGH, Urt. v. 16. Ur. Nr. 6), sind wesentlich anders gelagert als der hier vorliegende Streit, in dem die Rücknahme ehrkränkender Äußerungen verlangt wird, die nicht auf vermögensrechtlichem Gebiet liegen.

Da der geltend gemachte Anspruch nicht vermögensrechtlicher Art ist und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat, war die Revision gemäß §§ 546, 548 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 GKG.

EngelsDr.
Hauß