Einzelrichter zulässt Rechtsbeschwerde, entscheidet aber selbst — Verstoß gegen Art.101 GG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VI ZB 13/20
- Datum
- 28.01.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:280122BVIZB13.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Bejaht der Einzelrichter die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und lässt damit die Rechtsbeschwerde zu, hat er das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO dem Kollegium zu übertragen; andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) vor.
Entscheidet der Einzelrichter trotz Feststellung grundsätzlicher Bedeutung zugleich in der Sache, ist die Entscheidung objektiv willkürlich und aufzuheben.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Zusammensetzung des Spruchkörpers den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt ist.
Bei Aufhebung aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ist die Sache, gegebenenfalls auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 20. Januar 2020, Az: 18 W 158/19
vorgehend LG Frankfurt, 22. Februar 2019, Az: 2-3 O 37/19
Leitsatz
Bejaht das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannter Zulassungsgründe zu verstehende (BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9, mwN) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet es aber zugleich in der Sache durch den Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381 Rn. 6 und vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 29. November 2019 - IX ZB 56/19, ZInsO 2020, 85 Rn. 12 und vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9; teilw. mwN).
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 1.000 €.
Gründe
Die Antragsgegnerin ist Herausgeberin der Zeitschrift "InTouch". Auf Antrag der Antragstellerin wurden ihr im Rahmen zweier einstweiliger Verfügungen mehrere Aussagen untersagt, die sie in Ausgaben ihrer Zeitschrift vom Dezember 2018 beziehungsweise Januar 2019 getätigt hatte. Im vorliegenden Verfahren wurden der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt und der Streitwert auf 50.000 € festgesetzt. Im Parallelverfahren wurden ihr die Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 40.000 € zu ¾ auferlegt.
In ihrem - das vorliegende Verfahren betreffenden - Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV aus einem Gegenstandswert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale, Zustellkosten und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.840,57 € angemeldet. Der Rechtspfleger beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Mit ihrer dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Antragsgegnerin eingewendet, es sei rechtsmissbräuchlich gewesen, die beiden einstweiligen Verfügungen in getrennten Verfahren geltend zu machen, weshalb die festgesetzte Verfahrensgebühr so nicht festsetzungsfähig sei; vielmehr sei für beide Verfahren nur eine Verfahrensgebühr aus einem Gesamtstreitwert von 90.000 € anzusetzen, die der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren nur in Höhe von 5/9 zustehe.
Das Oberlandesgericht - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) ist begründet. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.
Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannter Zulassungsgründe zu verstehende (BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9, mwN) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerde-gericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381 Rn. 6; vom 18. September 2018 - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 29. November 2019 - IX ZB 56/19, ZInsO 2020, 85 Rn. 12; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9; teilw. mwN).
| Seiters | Müller | Linder | |||
| Offenloch | Allgayer |
Zitiert (4)
- BGH · VIII ZB 81/11 · 22.11.2011Wiedereinsetzung und Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung bei Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BGH · VI ZB 34/17 · 18.09.2018Beschwerde gegen Ablehnung öffentlicher Zustellung: Aliasbezeichnung unzureichend; Einzelrichterverstoß
- BGH · IX ZB 56/19 · 29.11.2019Insolvenzverfahren: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Akteneinsicht zulässig; Aussetzung der Vollstreckung
- BGH · VI ZB 2/18 · 18.12.2018Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter bei Zulassung der Rechtsbeschwerde
Zitiert von (11)
- BGH · VII ZR 297/21 · 17.11.2022Berufung: Vorlagepflicht des Einzelrichters bei späterer Grundsatzbedeutung (§ 526 Abs. 2 ZPO)
- BGH · III ZR 13/22 · 10.11.2022Berufung: Willkürliche Nichtvorlage des Einzelrichters nach § 526 Abs. 2 ZPO verletzt Art. 101 GG
- BGH · VII ZB 33/22 · 12.04.2023BGH: Beschwerdekammer durfte Verfahren nicht statt Einzelrichter übernehmen (§ 568 ZPO)
- BGH · VIII ZB 6/24 · 14.05.2024Aufhebung wegen Verstoßes gegen gesetzlichen Richter bei Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BGH · VII ZB 73/21 · 24.05.2023Zwangsvollstreckung: Zuständigkeit des Einzelrichters bei Beschwerdeentscheidungen (§ 568 ZPO)
- BGH · VIII ZB 6/24 · 06.02.2024Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich bis zur Rechtsbeschwerde
- BGH · VII ZB 30/22 · 05.07.2023Beschwerdekammer unzulässig besetzt – Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlendem Übertragungsbeschluss
- BGH · XIII ZB 40/22 · 11.10.2022Aufhebung wegen Verletzung des gesetzlichen Richters bei Einzelrichterentscheidung (§ 568 ZPO)
- BGH · III ZR 36/22 · 10.11.2022Einzelrichter muss bei Innendivergenz nach § 526 Abs. 2 ZPO dem Senat vorlegen
- BVerfG · 2 BvR 2270/22 · 17.12.2025BVerfG: Willkürliche Nichtübertragung auf Kammer verletzt Art. 101 GG im Insolvenzbeschwerdeverfahren
- BGH · VII ZB 1/25 · 19.03.2025Rechtsbeschwerde: Verletzung des gesetzlichen Richters bei Zulassung durch Einzelrichter