Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Architektenhaftungsprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 82/24
- Datum
- 09.07.2025
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ohne Begründung erfolgen, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Bei erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Streithelfer tragen ihre Kosten im Falle des Unterliegens der von ihnen unterstützten Partei grundsätzlich selbst, soweit § 101 Abs. 1 ZPO eingreift.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 18. April 2024, Az: 28 U 4213/23 Bau e, Beschluss
vorgehend LG München II, 29. September 2023, Az: 3 O 4635/18 Arch
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. April 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streithelfer des Beklagten tragen ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 793.212,62 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann