Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 53/24
- Datum
- 09.07.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan oder nicht gegeben sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Braunschweig, 7. März 2024, Az: 8 U 99/19, Urteil
vorgehend LG Braunschweig, 14. August 2019, Az: 2 O 524/14
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. März 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 297.459,20 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann