Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 53/24
Datum
09.07.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagte zu 2 wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Braunschweig. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung unterblieb gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO, weil sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

2

Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer (§ 97 Abs. 1 ZPO).

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan oder nicht gegeben sind.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 7. März 2024, Az: 8 U 99/19, Urteil

vorgehend LG Braunschweig, 14. August 2019, Az: 2 O 524/14

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. März 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 297.459,20 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Hannamann