Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilverfahren zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 50/25
- Datum
- 28.01.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ohne Begründung erfolgen, wenn eine Begründung zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht beitragen würde.
Bei erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet die Revision nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Zulassung erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 12. März 2025, Az: 29 U 41/23, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 24. Februar 2023, Az: 2-31 O 194/21
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2025 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 288.411 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Sacher Borris