Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 44/25
- Datum
- 28.01.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ohne Begründung aussprechen, wenn eine Begründung zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht beitragen würde.
Bei erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 4. März 2025, Az: I-22 U 64/24, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 4. Februar 2025, Az: I-22 U 64/24, Beschluss
vorgehend LG Krefeld, 3. April 2024, Az: 5 O 318/16
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2025 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 40.000 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Sacher Borris