Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 44/25
Datum
28.01.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Von einer Begründung sah er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ohne Begründung aussprechen, wenn eine Begründung zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht beitragen würde.

2

Bei erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 4. März 2025, Az: I-22 U 64/24, Beschluss

vorgehend OLG Düsseldorf, 4. Februar 2025, Az: I-22 U 64/24, Beschluss

vorgehend LG Krefeld, 3. April 2024, Az: 5 O 318/16

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2025 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 40.000 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Sacher Borris