Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Urteil vom BGH zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 37/25
- Datum
- 25.02.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde absehen, wenn sie zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht beitragen würde.
Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 19. Februar 2025, Az: I-16 U 124/23, Urteil
vorgehend LG Köln, 29. September 2023, Az: 37 O 123/17
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 110.000 €
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