Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Urteil vom BGH zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 37/25
Datum
25.02.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die unterbliebene Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Köln. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Von einer Begründung sah er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde absehen, wenn sie zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht beitragen würde.

3

Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 19. Februar 2025, Az: I-16 U 124/23, Urteil

vorgehend LG Köln, 29. September 2023, Az: 37 O 123/17

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2025 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 110.000 €

Pamp Graßnack Sacher

Borris Hannamann