Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde im Werkvertragsstreit zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 28/25
Datum
26.11.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagte wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung unterblieb, weil sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ohne Begründung erfolgen, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.

2

Die unterliegende Partei trägt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet keine Revision, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Zulassung nicht vorliegen.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 30. Januar 2025, Az: 12 U 133/24 e, Beschluss

vorgehend OLG Bamberg, 2. Januar 2025, Az: 12 U 133/24 e, Beschluss

vorgehend LG Schweinfurt, 5. November 2024, Az: 24 O 149/24

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 65.942,52 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Borris Hannamann