Nichtzulassungsbeschwerde im Werkvertragsstreit zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 28/25
- Datum
- 26.11.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ohne Begründung erfolgen, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Die unterliegende Partei trägt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet keine Revision, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Zulassung nicht vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 30. Januar 2025, Az: 12 U 133/24 e, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 2. Januar 2025, Az: 12 U 133/24 e, Beschluss
vorgehend LG Schweinfurt, 5. November 2024, Az: 24 O 149/24
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 65.942,52 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Borris Hannamann