Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilprozess zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 232/23
- Datum
- 23.07.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 22. November 2023, Az: 3 U 15/23, Urteil
vorgehend LG Verden, 30. Januar 2023, Az: 5 O 341/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 140.000 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Sacher Hannamann