Treffer
BGH Urteil

Haftung aus Auskunftsvertrag bei wirtschaftlich bedeutsamer Kapitalanlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
VII. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 199/60
Datum
05.07.1962
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangte von einer Bank und ihrem Direktor Ersatz für Verluste aus einer Kapitalanlage und übernommenen Bürgschaften aufgrund unzutreffender Angaben. Der BGH beanstandete die Verneinung eines stillschweigenden Auskunftsvertrags und einer schuldhaften Pflichtverletzung. Eigene wirtschaftliche Interessen sprechen nicht gegen, sondern für eine vertragliche Bindung. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein stillschweigender Auskunftsvertrag ist anzunehmen, wenn die Auskunft erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und als Grundlage wesentlicher wirtschaftlicher Entschlüsse dienen soll.

2

Eine besondere Sachkunde oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Auskunftgebers ist regelmäßig ein Beweisanzeichen für eine rechtsgeschäftlich verbindliche Auskunft und nicht lediglich für eine unverbindliche Gefälligkeit.

3

Der aus einem Auskunftsvertrag Verpflichtete darf ihm bekannte ungünstige Umstände nicht verschweigen und muss bei unvollständiger eigener Kenntnis auf die Begrenztheit seines Wissens hinweisen.

4

Wer eine falsche oder unvollständige vertragliche Auskunft erteilt hat, muss einen daraus drohenden Schaden nach Möglichkeit durch eine nachträgliche Warnung abwenden oder mindern.

5

Ob eine Auskunft dem Auskunftgeber persönlich, einem vertretenen Unternehmen oder beiden zuzurechnen ist, richtet sich danach, in wessen Namen er bei der Auskunftserteilung gehandelt hat.

Vorinstanzen

Zivilsenats des Oberlandesgericht Karlsruhe, 3. Juni 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit des Direktors Ernst E__), █████ █████, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, – Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ██ – gegen Bank Aktiengesellschaft in █████████ ██████, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder 1. ███ ████████████ i.R. Dr. Hans E__), ████, 2. ███ ██, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, – Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ███████ –

Streithelfer der █████████ Bank: Kaufmann Ernst M__), █████████ ███, – Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. ███████ –

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke

Tenor

Das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 1960 wird auf die Revision des Klägers insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kaufmann Ernst L___) betrieb seit 1948 eine Reifverschlußfabrik. Der Beklagte Dr. G___) (im Folgenden: G__)), damals Direktor der beklagten Bank, war daran als stiller Gesellschafter beteiligt.

Da das Unternehmen im Jahre 1950 über die von der Bank gewährten Kredite und über die Einlagen ████████ hinaus weiteres Kapital benötigte, fragte ██ ███ den Steuerberater Dr. ████ (früheren █████████████), ob er einen Geldgeber wüßte. Dieser brachte G__ mit dem Kläger zusammen, der damals größere Barmittel anlegen wollte.

G__ erklärte dem Kläger u.a., das Unternehmen L___) sei entwicklungsfähig, seine Kapitaldecke jedoch zu gering; außerdem erwähnte er seine eigene persönliche Beteiligung. Kurz darauf besichtigten der Kläger, ██ und ███ den Betrieb; L___) stellte dabei dessen Entwicklung und wirtschaftliche Lage günstig dar.

In der Folge fand auf Anregung ██████████ eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt statt, von deren Ausgang der Kläger seine Entscheidung abhängig gemacht hatte. Über deren Verlauf berichtete sodann ██████████ dem Kläger günstig.

Darauf beteiligte sich der Kläger durch Vertrag vom 22. Juni 1950 mit einem „Darlehen“ von 130.000 DM „als stiller Gesellschafter“ an dem Unternehmen. Außerdem übernahm er von September 1950 bis Mai 1951 für Bürgschaften in Höhe von zusammen 230.000 DM.

L___) fiel 1953 in Konkurs. Der Kläger wurde aus seinen Bürgschaften voll in Anspruch genommen.

Er hat die Auffassung vertreten, außer █████ hafteten ihm auch die Bank und ██ ███ Schadensersatz wegen schuldhaft falscher Auskunft, und zwar aus Vertrag wie aus unerlaubter Handlung.

Er hat Klage erhoben mit dem Antrag: festzustellen, daß ███, die Bank und G__ als Gesamtschuldner ████████████ seien, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Darlehenshingabe und den Bürgschaften für L___) entstanden sei und noch entstehe.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Die beklagte Bank hat geltend gemacht, G__ habe bei seinen Verhandlungen mit dem Kläger nicht in ihrem, sondern in eigenem Namen („als Privatmann“) gehandelt. G__ hat vorgetragen, er habe an den guten Zukunftsaussichten des Betriebs nicht gezweifelt; seine Äußerungen gegenüber dem Kläger seien für dessen Entschlüsse auch nicht ursächlich geworden.

Ihm ist in den Vorinstanzen der Bank als Streithelfer beigetreten.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage gegen die Bank und G__ abgewiesen.

███ ist vom Oberlandesgericht antragsgemäß verurteilt, ist inzwischen verstorben. Seine Erbin hat sich in der Revisionsinstanz mit dem Kläger verglichen und demgemäß die Revision ██████ ████████████████.

Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge gegen die Bank und G__ weiter. Diese beantragen, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus Auskunftsvertrag.

1. Es meint, ein solcher Vertrag sei nicht zustande gekommen. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

a) Abweichend von der gesetzlichen Regel des § 676 BGB ist der stillschweigende Abschluß eines den Auskunftgeber zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtenden Auskunftsvertrages, nämlich eine übereinstimmende Willenserklärung der Beteiligten mit diesem Inhalt, dann zu bejahen, wenn erkennbar die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen macht. Ist das der Fall, so haftet der Auskunftgeber dem Auskunftsempfänger nach Vertragsgrundsätzen (vgl. BGHZ 7, 371; Urteil des VII. Zivilsenats VII ZR 251/57 vom 21. November 1957 = WM 1958, 397; VII ZR 435/56 vom 17. April 1958 = WM 1958, 1080; VII ZR 195/58 vom 18. Januar 1960 = WM 1960, 660, 662; Staudinger BGB, 11. Aufl. § 676, 12).

Insbesondere ist der stillschweigende Abschluß eines haftungsbegründenden Auskunftsvertrages dann anzunehmen, wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse in Spiel ist (vgl. RG HRR 1936, Nr. 1107; Staudinger a.a.O. § 676, 15).

b) Angesichts dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze durfte das Berufungsgericht im vorliegenden Falle das Bestehen eines Auskunftsvertrages nicht mit der bisherigen Begründung verneinen.

Eine Vertragshaftung der Beklagten käme allerdings nach dem Vorstehenden nicht in Betracht, wenn die Annahme des Berufungsgerichts zuträfe, daß die Mitteilungen ██ für die Entschlüsse des Klägers nicht ursächlich geworden seien, weil dieser nach seinem eigenen Vorbringen durch die Mitteilungen █████ „noch zu nichts entschlossen und nach keiner Richtung beeinflußt“ worden sei. Wenn nämlich die Auskunft G__ überhaupt nicht ursächlich und somit völlig unerheblich für den Entschluß des Klägers gewesen wäre, sich an der Firma ███ zu beteiligen, so könnten die oben zu a) dargelegten Voraussetzungen für eine Vertragshaftung der Beklagten nicht bejaht werden.

Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Annahme, es fehle jede Ursächlichkeit, auf die Aussage des Klägers bei dessen Parteivernehmung. Er hat dort allerdings gesagt: „Ich habe mich auf Grund dieser Darlegungen ██████████ noch zu nichts entschlossen und war von den Angaben Dr. ██████████ nach keiner Richtung beeinflußt worden.“

Unter den gegebenen Umständen durfte aber das Berufungsgericht die Äußerung des Klägers nicht so verstehen, daß die Auskunft ██ für den Entschluß des Klägers, sich an dem Unternehmen L___) zu beteiligen, jeglicher Ursächlichkeit entbehrte. Die Aussage des Klägers kann vielmehr verständigerweise nur so aufgefaßt werden, daß die Auskunft G__ ihm als Grundlage für seine Beteiligung nicht genügte, daß er vielmehr noch weitere Erkundigungen für erforderlich hielt, ehe er sich entschloß, sein Geld in der Firma ██████ anzulegen. Das schließt aber nicht aus – was das Berufungsgericht übersehen hat –, daß die Äußerungen G__ doch mitursächlich für die Entschlüsse des Klägers geworden sind. Hätte G__ eine ungünstige Auskunft über die Firma L___) erteilt, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der objektiven Sachlage entsprochen hätte, so ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß der Kläger dann den Plan einer Beteiligung an dieser Firma auf Grund einer solchen Auskunft fallen gelassen hätte; zumal er eine „verhältnismäßig sichere“ und „bequeme“ Anlage suchte. Das zeigt, daß die Auskunft ██ ███ den Kläger keineswegs ohne oder nur von geringer Bedeutung war, auch wenn sie allein ihn noch nicht zur Beteiligung an der Firma veranlaßt hätte.

c) Das Berufungsgericht führt noch einige Gesichtspunkte an, aus denen es eine vertragliche Haftung verneint.

aa) Es stellt darauf ab, daß nicht der Kläger oder ███████████ sich wegen einer Auskunft an G__ gewandt hätten, sondern ███████████ G__ gefragt habe, ob er einen Geldgeber für die Firma L___) wisse.

Aus diesem Umstand durfte das Berufungsgericht aber kein Indiz gegen den Abschluß eines Auskunftsvertrages herleiten; eher wäre der umgekehrte Schluß gerechtfertigt. Im übrigen ist nach der oben (I 1 a) angeführten Rechtsprechung allein entscheidend, ob G__ während seiner Unterredungen mit dem Kläger diesem Auskünfte über die Firma █████ erteilt hat, und ob das für den Entschluß des Klägers, sich an der Firma zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung war.

bb) Das Berufungsgericht bezweifelt, ob in den Erklärungen G__ gegenüber dem Kläger „eine Auskunftserteilung im eigentlichen Sinne“ gelegen habe, da er „lediglich nähere Einzelheiten über das Objekt mitgeteilt“ habe.

Diese Zweifel sind nicht begründet. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils hat G__ bei der ersten Unterredung mit dem Kläger erklärt, es handle sich bei der Firma L___) um einen aufstrebenden, entwicklungsfähigen Betrieb, dessen Kapitaldecke zu gering sei und der deshalb an einer gewissen Illiquidität leide. In dieser Erklärung liegt nach ihrem objektiven Inhalt eine Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Firma. Im übrigen kommt es nicht nur darauf an, was G__ gesagt hat, sondern darauf, was er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte sagen müssen.

cc) Das Berufungsgericht meint: Selbst wenn in den Angaben G__ eine Auskunft zu erblicken sei, so habe der Kläger doch daraus, daß G__ seine Beteiligung an der Firma L___) erwähnt habe, das eigene Interesse G__ an den Verhandlungen erkennen müssen. Der Kläger habe G__ nicht unterstellen können, daß die Erklärungen objektiv und mit dem Willen, ihre Richtigkeit zu gewährleisten, abgegeben würden. Es liege deshalb nur der Fall einer unverbindlichen Empfehlung oder Raterteilung im Sinne des § 676 BGB vor.

Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das dem Auskunftnehmer erkennbare eigene wirtschaftliche Interesse des Auskunftgebers braucht jenen in der Regel nicht zu veranlassen, der Auskunft mit besonderer Vorsicht zu begegnen, und berechtigt diesen nicht, bei der Erteilung der Auskunft unsorgfältig zu sein. Vielmehr ist das Interesse des Auskunftgebers in der Regel ein Beweiszeichen dafür, daß es sich nicht um eine bloße außerrechtliche Gefälligkeit, sondern um eine rechtsgeschäftlich verpflichtende Auskunft handelt. Das gilt jedenfalls dann, wenn wie hier der Auskunftgeber von sich aus die Verbindung zum Auskunftnehmer gesucht hat, um ihn zu einer wirtschaftlichen Maßnahme erheblichen Ausmaßes zu veranlassen, die sich auch für den Auskunftgeber selbst vorteilhaft auswirkt.

dd) Unerheblich ist, ob, wie das Berufungsgericht ausführt, G__ „auch sonst“ keine vertraglichen Abreden mit dem Kläger „getroffen oder auch nur angestrebt“ hat.

Das Fehlen „sonstiger“ Vertragsbeziehungen schließt das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages nicht aus. Deshalb braucht auch auf die Ausführungen des Urteils und der Revision zur Rechtsnatur der „stillen Gesellschaft“ nicht eingegangen zu werden.

2. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Angaben G__ dem Kläger über die wirtschaftliche Lage der Firma L___) objektiv falsch waren.

Es führt aber in einer weitergehenden Begründung aus, G__ habe seine Pflichten aus einem etwaigen Auskunftsvertrage nicht schuldhaft verletzt. Denn da er allenfalls Auskunftspflichten, aber keine Beratungs- oder Prüfungspflichten übernommen habe, hätte ein Verschulden bei ihm nur bejaht werden können, wenn er das, was er über die Firma L___) damals bereits wußte, dem Kläger vorsätzlich oder fahrlässig falsch dargestellt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

a) Liegt der Auskunft G__ an den Kläger ein Vertrag zugrunde, so durfte jener dem Kläger keine ihm bekannten ungünstigen Umstände über die wirtschaftliche Lage der Firma L___) verschweigen.

In diesem Zusammenhang rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe das Gutachten Eisemann nicht gewürdigt, wonach der beklagten Bank und damit auch G__ als deren Kreditsachbearbeiter aus Briefen bekannt gewesen sei, daß L___) mit ungedeckten Schecks arbeitete. Ein solches Verhalten wirft ein derart ungünstiges Licht auf einen Kaufmann, daß G__ dem Kläger diesen ihm bekannten Umstand keinesfalls verschweigen durfte.

b) Im übrigen ist wenig glaubhaft, daß G__, obwohl stiller Gesellschafter der Firma und Kreditsachbearbeiter der Hausbank der Firma, über deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht vollständig unterrichtet gewesen sein sollte.

Die Revision führt jedenfalls eine Vielzahl weiterer Umstände an, aus denen G__ nach ihrer Auffassung die wahre Lage der Firma L___) damals gekannt oder allenfalls aus grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat. Auf die Einzelheiten dieser Rügen und auch auf die als übergangen gerügten Beweisantritte braucht hier nicht eingegangen zu werden, da das Berufungsurteil ohnehin keinen Bestand haben kann und der Kläger somit Gelegenheit haben wird, sein Material in der neuen Berufungsverhandlung vorzubringen.

c) Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob G__ dem Kläger verpflichtet war, sein damals vorhandenes Wissen über die Firma L___), wenn es lückenhaft gewesen sein sollte, vor Erteilung der Auskunft durch Erkundigungen zu vervollständigen, oder ob er sich darauf beschränken konnte, dem Kläger das mitzuteilen, was er seinerseits ohne weitere Nachforschungen selbst wußte. Denn im letzteren Falle wäre ein Verschulden G__ jedenfalls darin zu erblicken, daß er den Kläger unstreitig nicht darauf hingewiesen hat, er sei über die Verhältnisse der Firma L___) mangelhaft oder unvollständig unterrichtet und erteile seine Auskunft mit diesem Vorbehalt.

d) Unter diesen Umständen kommt es weiter nicht darauf an, ob G__ noch im November 1950 an eine günstige Entwicklung der Firma L___) geglaubt hat, was das Berufungsgericht daraus folgert, daß er damals ██████ noch ein weiteres ungesichertes Darlehen gegeben hat.

e) Das Berufungsgericht verneint eine Pflicht G__, den Kläger noch nach Abschluß seines Vertrages mit L___) nachträglich zu warnen. Es meint, G__ habe sich darauf verlassen dürfen, daß der Kläger durch M__ ausreichend unterrichtet werde.

Auch das ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Ist ein Auskunftsvertrag zustande gekommen und hat G__ ihm obliegende Pflicht aus diesem Vertrage durch Erteilung einer falschen oder unvollständigen Auskunft verletzt, so war er auch verpflichtet, den Schaden, der dem Kläger aus dieser seiner früheren Handlung drohte, wenigstens durch nachträgliche Warnung nach Möglichkeit abzuwenden oder in seinem Ausmaß herabzumindern (vgl. auch zu § 826 BGB = RG JW 1917, 285, 286). Er durfte sich dieser Sachlage nicht darauf verlassen, es werde ein anderer (M__) dafür sorgen, daß aus seiner (G__) Vertragsverletzung dem Kläger kein Schaden erwachse.

II.

Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß G__ bei Erteilung der Auskunft an den Kläger nicht für die Bank in deren Namen, sondern nur „als Privatmann“ gehandelt habe.

Es stützt sich dabei in erster Linie auf die Parteivernehmung der Beklagten ██ und G__. Hierbei legt es entscheidenden Wert auf die Aussage G__, der bestätigt habe, daß G__ von Anfang an auf seine eigene Beteiligung „abgehoben“ habe.

Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht hierbei die Aussagen G__ unrichtig wiedergegeben hat. Nach der Niederschrift vom 29. Juni 1954 hat er nur bekundet, G__ habe dem Kläger gegenüber seine eigene Beteiligung als Privatmann erwähnt und außerdem gesagt, daß ein Kredit der beklagten Bank für die Firma L___) in Höhe von 95.000 DM in Aussicht stehe. Das ist nicht gleichbedeutend mit der Annahme des Oberlandesgerichts, G__ habe bekundet, G__ habe von Anfang an auf seine eigene Beteiligung abgehoben.

Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts durch diese Unrichtigkeit beeinflußt ist. Zwar führt es noch andere Gründe für seine Ansicht an. Möglicherweise würden aber diese für sich allein das Berufungsgericht nicht davon überzeugt haben, daß G__ dem Kläger gegenüber nur „als Privatmann“ aufgetreten sei.

III.

Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) mangels eines Verschuldens G__. Seine Ausführungen zur Schuldfrage sind aber nach dem oben zu 2 Gesagten auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht haltbar. Deshalb kann das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben, als es eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung nicht für gegeben hält.

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß G__ bei Erteilung der Auskunft lediglich als Direktor der beklagten Bank gehandelt hat, so scheidet für ihn persönlich eine Vertragshaftung aus, und es kommt nur eine Haftung aus § 826 BGB in Betracht. Andererseits würde eine Haftung der beklagten Bank sowohl aus Vertrag wie aus unerlaubter Handlung dann entfallen, wenn das Berufungsgericht feststellen sollte, daß G__ ausschließlich im eigenen Namen „als Privatmann“ gehandelt hat. Eine Vertragshaftung beider Beklagten würde in Betracht kommen, wenn G__ sowohl im Namen der Bank als auch im eigenen Namen gehandelt haben sollte.

IV.

Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es die Klage gegen die Bank und G__ abgewiesen und dem Kläger Kosten auferlegt hat.

Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden, da eine neue tatsächliche Würdigung erforderlich ist. Die Sache ist daher im Umfange der Aufhebung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht, falls es eine Schadensersatzpflicht der beklagten Bank oder G__ oder beider bejaht, auch zu prüfen haben, ob und inwieweit ein Schaden durch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers mitverursacht worden ist (§ 254 BGB).

Ein solches Mitverschulden könnte einmal darin gesehen werden, daß der Kläger angesichts des erst kurzen Bestehens des Unternehmens, seiner starken Umsatzerhöhung und des unzureichenden Eigenkapitals seines Inhabers schon bei dem Abschluß des Vertrages vom 22. Juni 1950 ein mit erheblichen Risiken verbundenes Geschäft eingegangen ist. Besonders gefährlich aber könnte die spätere Eingehung der Bürgschaften gewesen sein, zumal der Kläger zu dieser Zeit über die Persönlichkeit des Schuldners L___) und die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens weit bessere Kenntnis gehabt haben dürfte als bei der Hingabe des Darlehens.

ErbelDr. WinkelmannDr. Vogt
Heimann-TrosienFinke