Verwirkung von Rückzahlungsansprüchen bei überzahltem Architektenhonorar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 177/13
- Datum
- 23.01.2014
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
Für das Umstandsmoment der Verwirkung muss der Verpflichtete objektiv aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen dürfen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde und sich in unzumutbarer Weise auf dieses Verhalten eingerichtet haben.
Die Einrichtung des Verpflichteten in seinen Maßnahmen muss sich so darstellen, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entsteht; bloße pauschale Angaben, etwa dass mit Zahlungen "kalkuliert" worden sei, sind nicht ausreichend.
Bei einem Rückforderungsanspruch, der der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegt, können Verwirkungsgründe vor Ablauf der Verjährungsfrist nur unter ganz besonderen, konkret darzulegenden Umständen angenommen werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 5. Juni 2013, Az: 3 U 56/10
vorgehend BGH, 11. Oktober 2012, Az: VII ZR 10/11, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 8. Dezember 2010, Az: 3 U 56/10, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 29. Januar 2010, Az: 2-12 O 231/09
Leitsatz
1. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Januar 2013, EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13).
2. Diese Voraussetzungen werden nicht allein durch den Vortrag eines auf Rückzahlung von Honorar in Anspruch genommenen Architekten erfüllt, er habe "natürlich" mit den eingehenden Honorarzahlungen bereits in anderer Weise kalkuliert.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin fordert von der Beklagten die Rückzahlung angeblich überzahlten Architektenhonorars.
Im Dezember 2003/Januar 2004 schlossen die Parteien einen als "Beratungsauftrag" bezeichneten Vertrag mit dem Betreff "Wohnanlage R. B. … - Beratung bezüglich Undichtigkeiten und Beseitigung derselben", der eine Abrechnung nach Stundensätzen vorsieht.
In der Folgezeit übersandte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf den genannten Vertrag fünf Honorarabschlagsrechnungen, die aus dem Zeitraum April 2004 bis Februar 2005 datieren und überwiegend Abrechnungen nach Zeitaufwand und Stundensätzen enthalten, mit einem Gesamtbetrag von 19.038,07 €. Die betreffenden Rechnungsbeträge wurden von der Klägerin sämtlich bezahlt.
Die Beklagte übersandte der Klägerin ferner eine vom 29. August 2005 datierende Honorarabschlagsrechnung für erbrachte Architektenleistungen bezüglich Fassadeninstandsetzung mit einem Bruttobetrag von 13.920 €, der ebenfalls von der Klägerin bezahlt wurde. Darüber hinaus stellte die Beklagte der Klägerin mit Honorarrechnung vom 8. März 2006 für erbrachte Architektenleistungen bezüglich Fassadeninstandsetzung einen Restbetrag von 3.916,95 € in Rechnung, der von der Klägerin ebenfalls bezahlt wurde.
Die Beklagte übersandte der Klägerin außerdem weitere Honorarrechnungen vom 8. März 2006 und vom 4. Dezember 2006 mit einem Gesamtbetrag von 2.094,80 €. Auch diese Rechnungsbeträge wurden von der Klägerin bezahlt.
Die Klägerin hat in erster Instanz Rückzahlung eines Betrags von 25.239,61 € nebst Zinsen begehrt mit der Begründung, die Beklagte sei auf der Grundlage eines nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abzurechnenden Honorars in dieser Höhe überzahlt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese den Rückzahlungsbetrag auf 24.033,68 € ermäßigt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, BauR 2013, 117 = NZBau 2012, 783 = ZfBR 2013, 39 das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre vorinstanzlich gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche der Klägerin seien verwirkt. Das Landgericht habe mit Recht auf den Einwand der illoyal verspäteten Rechtsausübung hingewiesen, der für sämtliche Rückforderungsbeträge gelte. Denn die Klägerin habe Bedenken gegen den von der Beklagten übersandten Architektenvertrag angemeldet, was die Honorierung und deren Grundlage betroffen habe. Deswegen habe sie diesen Vertrag nicht unterschrieben. Sie habe ferner gewusst, dass die Beklagte bis dahin auf Stundenlohnbasis abgerechnet habe; eine entsprechende Vereinbarung habe sie auch unterschrieben. Die Klägerin habe damit gewusst, dass die Beklagte nicht auf der Basis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abgerechnet habe. Gleichwohl habe die Klägerin in Kenntnis dessen, dass sie bereits etliche Teilrechnungen auf Stundenlohnbasis honoriert habe, sowohl die auf den nicht zustande gekommenen Architektenvertrag gestützten Rechnungen als auch weitere Stundenlohnrechnungen anstandslos und vorbehaltlos honoriert, obwohl es sich angesichts der aufgezeigten Umstände geradezu aufgedrängt habe, dass hier möglicherweise eine Überzahlung im Verhältnis zu dem nach den Grundsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure geschuldeten Honorar vorgelegen habe.
Die Klägerin habe dann mehr als zwei Jahre gewartet, bevor sie erstmals Rückzahlungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe. Bis dahin habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, die gezahlten Honorare behalten zu dürfen. Auch wenn bislang keine Verjährung eingetreten gewesen sei, sei angesichts der gesamten Umstände von Verwirkung auszugehen.
II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klageanspruch ist nicht verwirkt.
1. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Klägerin der wegen Überzahlung geltend gemachte Rückzahlungsanspruch in voller Höhe zusteht.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 20 - Stromnetznutzungsentgelt IV, jew. m.w.N.). Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des Anspruchs vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, BauR 2010, 618 Rn. 25 = NZBau 2010, 236 = ZfBR 2010, 353). Unterliegt ein Rückforderungsanspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, aaO Rn. 13; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, BauR 2013, 117 Rn. 20 = NZBau 2012, 783 = ZfBR 2013, 39, jew. m.w.N.). Denn dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, aaO Rn. 13).
Nach diesen Maßstäben ist das Recht, die Überzahlung geltend zu machen, nicht verwirkt. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Verwirkung eines der Regelverjährung unterliegenden Anspruchs vor Ablauf der Verjährungsfrist nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden kann. Solche Umstände, die im Streitfall zugleich das für die Verwirkung notwendige Umstandsmoment darstellen würden, liegen nicht vor. Allein der Zeitablauf bis zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen. Auch die vorbehaltlose Begleichung der von der Beklagten gestellten Rechnungen rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht die Annahme, die Beklagte habe sich im Vertrauen auf das Verhalten der Klägerin in ihren Maßnahmen so eingerichtet, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
Der Vortrag, die Beklagte habe "natürlich" auch mit den eingehenden Honorarzahlungen bereits in anderer Weise kalkuliert, ist substanzlos und nicht geeignet, einen unzumutbaren Nachteil für die Beklagte zu begründen. Entsprechendes gilt für den Vortrag, sie habe sich "natürlich" darauf eingestellt, nach Ablauf einiger Jahre nicht mehr in treuewidriger Weise mit Rückzahlungsansprüchen konfrontiert zu werden.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.
| Kniffka | Kosziol | Jurgeleit | |||
| Safari Chabestari | Kartzke |
Zitiert (4)
- BGH · EnZR 23/09 · 20.07.2010Stromnetznutzungsentgelt 2003/2004: Gericht darf BNetzA-Kürzungen als Maßstab heranziehen
- BGH · VII ZR 213/07 · 14.01.2010Bauvertrag: Rückzahlung von Mängelbeseitigungsvorschuss – Regelverjährung und grobe Fahrlässigkeit
- BGH · VII ZR 10/11 · 11.10.2012HOAI-Höchstsatzüberschreitung: Verjährungsbeginn bei Rückforderung und grobe Fahrlässigkeit
- BGH · EnZR 16/12 · 29.01.2013Verwirkung von Rückforderungsansprüchen bei Netznutzungsentgelten abgelehnt – Zurückverweisung an Berufungsgericht
Zitiert von (30)
- BGH · IV ZR 76/11 · 07.05.2014§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.: Fortbestehendes Widerspruchsrecht bei Lebens-/Rentenversicherung
- BGH · XI ZR 501/15 · 12.07.2016Haustürwiderruf bei Fondsfinanzierung: Belehrung, gesonderte Unterschrift, Rechtsmissbrauch/Verwirkung
- BGH · XI ZR 434/14 · 28.07.2015BGH: Buchungspostenentgelt (0,32 €) in Preisverzeichnis der Sparkasse unwirksam/nichtig
- Oberlandesgericht Köln · 13 U 241/15 · 13.04.2016Verwirkung des Widerrufsrechts nach Darlehensablösung: Berufung soll zurückgewiesen werden
- BGH · VII ZR 94/20 · 25.03.2021§ 648a BGB a.F.: Verjährungsbeginn des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung
- Landgericht Köln · 22 O 274/15 · 17.12.2015Immobiliardarlehen: Widerruf 2015 wirksam wegen unklarer Pflichtangaben (Aufsichtsbehörde)
- Landgericht Wuppertal · 5 O 140/15 · 17.11.2017Lebensversicherung im Policenmodell: Widerspruch wegen Schriftformbelehrung noch 2012 wirksam
- Landgericht Bonn · 17 O 197/15 · 21.12.2015Verbraucherdarlehenswiderruf: Belehrung im Angebotsverfahren fehlerhaft, im Antragsverfahren wirksam
- BGH · III ZR 545/16 · 20.07.2017Zentralregulierung: Regulierungsbriefe als Anerkenntnis und Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB
- Landgericht Bonn · 17 O 182/15 · 18.01.2016Widerruf von Verbraucherdarlehen trotz Aufhebungsvereinbarung: Teilweise Rückzahlung Vorfälligkeitsentschädigung
- Oberlandesgericht Hamm · 31 U 52/16 · 12.04.2017Darlehenswiderruf nach Vertragsablösung: Verwirkung; Bearbeitungsentgelt verjährt
- Landgericht Düsseldorf · 8 O 258/15 · 08.04.2016Widerruf Verbraucherdarlehen 2008: Belehrungsfehler, Rückabwicklung und Sicherheitenfreigabe
- Landgericht Aachen · 1 O 365/14 · 25.06.2015Widerruf Immobiliardarlehen: Grundschuldfreigabe Zug um Zug gegen Rückzahlung
- Landgericht Aachen · 1 O 208/15 · 17.12.2015Widerruf von Immobiliardarlehen: „frühestens“-Belehrung und kein Musterschutz
- Oberlandesgericht Köln · 13 U 87/16 · 20.06.2016Widerruf eines 2005er Darlehens 2015: Verwirkung trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung
- Landgericht Bonn · 17 O 48/15 · 02.11.2015Darlehenswiderruf 2005: „Frühestens“-Belehrung unwirksam, Rückgewährschuldverhältnis
- Landgericht Bonn · 17 O 59/15 · 12.11.2015Widerruf von Immobiliendarlehen: fehlender Nachweis von Fernabsatzinfos hält Frist offen
- BGH · XII ZR 84/14 · 14.10.2015Gewerberaummiete: Optionsverlängerung schließt Mängelrechte (§§ 536, 536a BGB) nicht aus
- Verwaltungsgericht Köln · 26 K 8026/18 · 27.10.2021BAföG-Rückstandszinsen: Verzinsungsbasis vor/nach 01.08.2016 und keine Verwirkung
- Oberlandesgericht Hamm · 19 U 151/17 · 09.01.2018Widerruf von Darlehensverträgen: Verwirkung nach vorzeitiger Ablösung und langem Zeitablauf
- Landgericht Bonn · 17 O 206/15 · 09.11.2015Widerruf von Darlehensverträgen: Belehrungsfehler, Muster-Schutzwirkung und Verwirkung
- Landgericht Bonn · 17 O 43/15 · 26.11.2015Darlehenswiderruf: Verwirkung trotz fehlerhafter „frühestens“-Widerrufsbelehrung
- Oberlandesgericht Düsseldorf · I-16 U 109/15 · 22.07.2016Widerruf nach Darlehensablösung: Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung
- Landgericht Bonn · 17 O 228/15 · 01.07.2016Widerruf von Verbraucherdarlehen nach Aufhebungsvereinbarung: Verwirkung trotz fehlerhafter Belehrung
- Oberlandesgericht Düsseldorf · I-16 U 5/16 · 25.11.2016Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf trotz Ablösung des Immobiliardarlehens
- Landgericht Köln · 22 O 334/15 · 12.01.2016Widerruf Verbraucherdarlehen: Grundschuldfreigabe nur Zug um Zug gegen Restsaldo
- Landgericht Bonn · 17 O 267/15 · 05.04.2016Widerruf Verbraucherdarlehen nach Aufhebungsvereinbarung: Verwirkung führt zur Abweisung
- Landgericht Dortmund · 3 O 166/16 · 04.11.2016Widerruf eines Verbraucherdarlehens nach Rückzahlung: Verwirkung nach § 242 BGB
- Oberlandesgericht Hamm · 22 U 129/20 · 17.12.2020Rückabwicklung Wohnungskauf wegen Überbau: Rücktritt nach § 313 BGB, Nutzungsanrechnung
- Amtsgericht Dortmund · 425 C 2560/19 · 02.07.2019Verwirkung des Widerrufsrechts beim Verbraucherdarlehen nach vorzeitiger Tilgung