Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 163/24
- Datum
- 15.10.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begründung absehen, wenn diese zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht beitragen würde.
Die Kosten eines erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich die beschwerdeführende Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 28. August 2024, Az: 12 U 81/23, Urteil
vorgehend LG Rottweil, 11. Mai 2023, Az: 3 O 192/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 600.000 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Borris Hannamann