Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 163/24
Datum
15.10.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Von einer Begründung sah er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begründung absehen, wenn diese zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht beitragen würde.

3

Die Kosten eines erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich die beschwerdeführende Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 28. August 2024, Az: 12 U 81/23, Urteil

vorgehend LG Rottweil, 11. Mai 2023, Az: 3 O 192/19

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 600.000 €

Pamp Halfmeier Graßnack

Borris Hannamann