Nichtzulassungsbeschwerde im Bauprozess zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 163/23
- Datum
- 09.07.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Die Kosten einer Nebenintervention sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit sie durch die Nebenintervention auf Seiten der obsiegenden Partei verursacht worden sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 18. Juli 2023, Az: 12 U 172/22, Urteil
vorgehend LG Ulm, 19. August 2022, Az: 2 O 93/22
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 42.817,95 €
Pamp Graßnack Sacher
Borris Hannamann