Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde im Bauprozess zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 163/23
Datum
09.07.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof entschied über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Stuttgart. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Von einer Begründung sah der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil sie nicht zur Klärung der Revisionszulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention auf Klägerseite.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.

3

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

4

Die Kosten einer Nebenintervention sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit sie durch die Nebenintervention auf Seiten der obsiegenden Partei verursacht worden sind.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 18. Juli 2023, Az: 12 U 172/22, Urteil

vorgehend LG Ulm, 19. August 2022, Az: 2 O 93/22

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 42.817,95 €

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