Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Bauprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 158/24
Datum
25.03.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagten wandten sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung unterblieb, weil sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begründung absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.

3

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 25. September 2024, Az: 28 U 1874/24 Bau e, Beschluss

vorgehend LG München II, 25. April 2024, Az: 3 O 2586/23 Bau

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. September 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 70.968,88 €

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