Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilverfahren zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 156/24
- Datum
- 04.02.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann bei der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begründung absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 26. September 2024, Az: 4 U 25/24
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 8. Februar 2024, Az: 1 O 250/22
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 26. September 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 40.000 €
Pamp Sacher Borris
Brenneisen Hannamann