Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilverfahren zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 156/24
Datum
04.02.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagte wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Von einer Begründung sah er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann bei der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begründung absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.

3

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 26. September 2024, Az: 4 U 25/24

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 8. Februar 2024, Az: 1 O 250/22

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 26. September 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 40.000 €

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