Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem Bauverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 156/23
- Datum
- 23.10.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begründung absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Die unterlegenen Beschwerdeführer tragen die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Mehrere unterlegene Beschwerdeführer können als Gesamtschuldner für die Kosten des Beschwerdeverfahrens haften.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 17. Juli 2023, Az: 28 U 1010/23 Bau e
vorgehend LG München I, 17. Februar 2023, Az: 2 O 13113/20
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. August 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).
Gegenstandswert: 55.564,32 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Borris Hannamann