Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem Bauverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 156/23
Datum
23.10.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagten wandten sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Von einer Begründung sah er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begründung absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.

3

Die unterlegenen Beschwerdeführer tragen die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

4

Mehrere unterlegene Beschwerdeführer können als Gesamtschuldner für die Kosten des Beschwerdeverfahrens haften.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 17. Juli 2023, Az: 28 U 1010/23 Bau e

vorgehend LG München I, 17. Februar 2023, Az: 2 O 13113/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. August 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).

Gegenstandswert: 55.564,32 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Borris Hannamann