Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 155/24
- Datum
- 14.01.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begründung absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 12. September 2024, Az: 19 U 29/21, Urteil
vorgehend LG Karlsruhe, 23. Februar 2021, Az: 3 O 499/11
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. September 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 21.500 €
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