Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 155/24
Datum
14.01.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung unterblieb nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO, weil sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begründung absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.

3

Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 12. September 2024, Az: 19 U 29/21, Urteil

vorgehend LG Karlsruhe, 23. Februar 2021, Az: 3 O 499/11

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. September 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 21.500 €

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