Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Bauprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 151/24
Datum
01.10.2025
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Beklagte wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die im Berufungsbeschluss unterbliebene Zulassung der Revision. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung unterblieb gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO, weil sie zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung nicht beitragen könnte. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.

3

Die Kosten des erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich die beschwerdeführende Partei.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 18. September 2024, Az: 28 U 1261/24 Bau e

vorgehend LG München II, 29. Februar 2024, Az: 3 O 2303/22 Bau (2)

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 237.577,91 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Borris Hannamann