Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem Bauprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 121/24
Datum
23.07.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagte wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung unterblieb, weil sie zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung nicht beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn diese zur Klärung der Revisionszulassungsvoraussetzungen nicht beitragen würde.

3

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die unterliegende beschwerdeführende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 19. Juni 2024, Az: 27 U 4280/23 Bau e, Urteil

vorgehend LG Augsburg, 5. Oktober 2023, Az: 13 O 2901/22

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 19. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 26.572,64 €

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