Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem Bauprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 121/24
- Datum
- 23.07.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn diese zur Klärung der Revisionszulassungsvoraussetzungen nicht beitragen würde.
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die unterliegende beschwerdeführende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 19. Juni 2024, Az: 27 U 4280/23 Bau e, Urteil
vorgehend LG Augsburg, 5. Oktober 2023, Az: 13 O 2901/22
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 19. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 26.572,64 €
Pamp Halfmeier Sacher
Borris Brenneisen