Treffer
BGH Urteil

§ 90a HGB gilt nicht bei Wettbewerbsabrede zugleich mit Vertragsbeendigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
VII. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 102/66
Datum
05.12.1968
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht eine Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot des früheren Handelsvertreters. Der BGH verneinte die Anwendbarkeit des § 90a HGB, weil die Abrede zugleich mit der Aufhebung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen wurde. Mangels gesonderter Entschädigungsvereinbarung bestand kein Anspruch. Die Revision wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 90a HGB gilt nicht für Wettbewerbsabreden, die erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses oder zugleich mit dessen einvernehmlicher Beendigung getroffen werden.

2

Für die zeitliche Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 90a HGB sind aus Gründen der Rechtssicherheit nicht die Schutzbedürftigkeit und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

3

Die für Handlungsgehilfen geltenden Schutzvorschriften der §§ 74 ff. HGB können wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Stellung des selbständigen Handelsvertreters nicht ohne Weiteres auf § 90a HGB übertragen werden.

4

Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 90a HGB setzt ein Anspruch auf Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraus.

5

Bei gleichzeitiger einvernehmlicher Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ist eine abschließende Regelung wirksam, nach der über die ausdrücklich genannten Ansprüche hinaus keine weiteren Ansprüche bestehen sollen.

Vorinstanzen

18. Zivilsenats des Oberlandesgericht Hamm, 5. Mai 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Dezember 1968

Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

██ des Steuerbevollmächtigten Karl-Manfred ██, ██ Straße ██, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ██

gegen

██ – Schulmöbelfabrik, die Firma Fritz Vest, ██ Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ██ ██

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Mai 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kaufmann Helmut Sch. war Handelsvertreter der Beklagten, die Schulmöbel herstellt. Am 4. Juli 1960 traf er mit dieser folgende Vereinbarung:

"Die Parteien Fa. ████ Friedrichsdorf und Herr Helmut Sch., sind übereingekommen, das Vertragsverhältnis mit Wirkung vom 1.7.1960 zu lösen.

Es besteht ferner Einigung darüber, dass für die Aufträge, die bis zum 30.9.1960 bei der Firma eingehen, Herr Sch. die vertragliche Provision erhält. Als Ausgleich gem. § 89 b HGB zahlt die Firma ████████ an Herrn ████████ den Betrag von [REDACTED]

Herr Sch. verpflichtet sich, für die nächsten zwei Jahre keine Schulmöbel herzustellen oder zu vertreiben mit Ausnahme von Tafeln und beschreibbaren Platten. Damit sind alle Ansprüche der Beteiligten abgegolten."

Die Beklagte leistete die vereinbarte Zahlung an Sch.

Im Dezember 1961 trat dieser dem Kläger das ihm "durch die Konkurrenzklausel von der Firma Fr. [REDACTED] zustehende Geld" ab.

Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten u.a. Zahlung einer Entschädigung für die in der Vereinbarung vom 4. Juli 1960 von Sch. eingegangene Wettbewerbsbeschränkung verlangt, zuletzt in Höhe von 20.000 DM nebst Zinsen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Parteien seien schon vor der schriftlichen Niederlegung der Vereinbarung vom 4. Juli 1960 über die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 1. Juli 1960 einig geworden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung habe Sch. nur die darin angeführten Ansprüche haben sollen. Jedenfalls sei der eingeklagte Entschädigungsanspruch verwirkt.

Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, das Vertragsverhältnis sei erst durch die Vereinbarung vom 4. Juli 1960 aufgehoben worden. Er hat ferner auf die Vorschriften des § 90 a HGB hingewiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob der Handelsvertreter den Schutz des § 90 a Abs. 4 HGB nur genieße, wenn die Wettbewerbsabrede in der Zeit bis zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen worden und ob dieses hier schon vor dem 4. Juli 1960 beendet gewesen sei. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch von Sch. auf Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 4. Juli 1960 erloschen. Nach deren eindeutigem Wortlaut hätten damit alle Ansprüche der Beteiligten abgegolten sein sollen. Man habe eine abschließende Regelung treffen und die geschäftlichen Beziehungen zueinander durch einen Gesamtvergleich endgültig lösen wollen. Sch. habe selbst auf diesem Standpunkt noch zu einer Zeit gestanden, als ihm die Möglichkeit einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten, für die Wettbewerbsbeschränkung eine Entschädigung zu zahlen, bereits bekannt gewesen sei.

Der Revision ist darin beizutreten, dass das Berufungsgericht hätte prüfen und entscheiden müssen, ob die Vorschriften des § 90 a HGB, insbesondere seines Absatzes 4, im vorliegenden Fall anzuwenden sind. Wenn das der Fall wäre, stünde die zwingende Regelung dieser Vorschriften der Ausschließung eines Entschädigungsanspruchs von Sch. durch die Vereinbarung vom 4. Juli 1960 entgegen.

Das Landgericht hat aber mit Recht angenommen, dass der § 90 a HGB nicht für solche Wettbewerbsabreden gilt, die nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses oder zugleich mit dessen Beendigung durch Vereinbarung der Parteien getroffen werden. Dieser auch von Schröder, Recht der Handelsvertreter § 90 a Anm. 5, 16 a, 30; vertretenen Meinung schließt sich der erkennende Senat an.

Das Berufungsgericht hat gemeint, es sei zu erwägen, ob für diese Frage nicht die Umstände des einzelnen Falles entscheidend sein sollten. Das ist aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen. Wortlaut und Sinn des Gesetzes geben keinen Anlass zu einer solchen Auslegung.

a. Die Revision meint, die Regeln des § 90 a HGB müssten auch dann angewandt werden, wenn die Wettbewerbsabrede erst nach Auflösung des Vertreterverhältnisses, aber im Zusammenhang damit getroffen werde. Das sei bei Wettbewerbsverboten für Handlungsgehilfen aus der Regelung der §§ 74 ff HGB zu entnehmen. Es sei kein Grund für eine andere Beurteilung in Fällen des § 90 a HGB ersichtlich.

Die Rechtslage nach den §§ 74 ff HGB wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (vgl. RGZ 67, 333; LAG Hamburg in ARS Band 40 II. Abt. Seite 75 mit der Anmerkung von Hueck Seite 80, 81; LAG Baden-Württemberg in Betrieb 1959 S. 1227; BB 1953 Seite 203; Hueck-Nipperdey, Arbeitsrecht 7. Aufl. I. Band Seite 258; Nikisch Arbeitsrecht 3. Aufl. I. Band Seite 459; Brüggemann in Großkommentar HGB 3. Aufl. Band § 74 Anm. 4; Schlegelberger/Schröder Kommentar zum HGB § 74 Anm. 3; Baumbach/Duden Kommentar zum HGB § 74 Anm. 1 B).

Es bedarf aber keines näheren Eingehens darauf; denn der Auffassung der Revision, die Beurteilung müsse im Falle des § 90 a HGB bei Wettbewerbsabreden zwischen Unternehmer und Handelsvertreter die gleiche sein, kann nicht gefolgt werden. Wie schon ein Vergleich des Wortlauts der §§ 74 ff und des § 90 a HGB ergibt, unterscheidet sich die gesetzliche Regelung in beiden Fällen wesentlich voneinander. Das Gesetz räumt in verschiedenen Beziehungen dem Handelsvertreter als selbständigem Kaufmann mehr Vertragsfreiheit und Vertragsrisiko ein als dem Handlungsgehilfen (so zutreffend Baumbach-Duden § 90 a Anm. 2 BE).

b. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob das Handelsvertreterverhältnis zwischen Sch. und der Beklagten schon vor dem 4. Juli 1960 beendet war. Zu Gunsten des Klägers ist daher für das Revisionsverfahren dessen Behauptung als richtig zu unterstellen, dass es erst mit der Vereinbarung vom 4. Juli 1960 aufgehoben worden ist.

Bei einem Handlungsgehilfen mag ein Schutzbedürfnis fortbestehen, wenn er sich zugleich mit der Beendigung des Dienstverhältnisses auf eine Wettbewerbsabrede einlässt. Der Handelsvertreter, der selbständiger Kaufmann ist, bedarf zwar auch des Schutzes wegen seiner vielfach bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Unternehmer. Diese Abhängigkeit hört aber mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses auf. Von diesem Augenblick an stehen sich die Vertragsparteien nicht mehr in der Eigenschaft als Unternehmer und Handelsvertreter gegenüber. Deshalb fallen Wettbewerbsabreden, die erst nach Vertragsende getroffen werden, nicht mehr unter die Regelung des § 90 a HGB, auch wenn sie im Zusammenhang mit dem früheren Handelsvertreterverhältnis stehen.

Dasselbe muss aber auch schon für Abreden gelten, die gleichzeitig mit der Aufhebung des Vertragsverhältnisses getroffen werden. Auch in diesem Falle hat der Handelsvertreter keinen Anlass mehr, auf eine Wettbewerbsabrede mit Rücksicht auf die Fortdauer des Vertretervertrages einzugehen. Auch wenn Vertragsende und Vereinbarung einer Wettbewerbsbeschränkung zeitlich zusammenfallen, bedarf er also eines besonderen Schutzes nicht mehr. Zwar ist die Anwendung der Vorschriften des § 90 a HGB nicht davon abhängig, dass der Handelsvertreter im Einzelfall schutzbedürftig ist. Sie sind aber ihrem Wortlaut und Sinn nach nicht mehr anwendbar, wenn die Beteiligten sich im Zeitpunkt der Abrede nicht mehr als Unternehmer und Handelsvertreter in dem vom Gesetzgeber für den Regelfall unterstellten Abhängigkeitsverhältnis gegenüberstehen.

Das Gesetz will nicht, wie die Revision meint, das gleichzeitige Verabreden einer Wettbewerbsbeschränkung und eines Verzichtes auf eine Entschädigung dafür in jedem Falle verhindern, sondern nur wenn das während der Dauer des Handelsvertreterverhältnisses geschieht. Nur so lange gelten die Vorschriften der §§ 84 ff HGB. Anders mag es liegen, wenn die Parteien die Wettbewerbsabrede mit einer Vereinbarung verbinden, in der sie das Vertragsverhältnis erst zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt beenden. Zu einer Stellungnahme dazu gibt der Fall keinen Anlass.

c. Die Nichtanwendung des § 90 a HGB auf eine Wettbewerbsabrede, die erst gleichzeitig mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen wird, rechtfertigt sich auch bei einem Vergleich mit der Rechtslage bei anderen den Schutz des Handelsvertreters bezweckenden Vorschriften. So enthält der § 89 b HGB, der den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach seinem Ausscheiden regelt, in seinem Absatz 4 die Bestimmung, dass der Anspruch im Voraus nicht ausgeschlossen werden kann. Daraus ist eindeutig zu schließen, dass zugleich mit der vertraglichen Beendigung des Vertreterverhältnisses, die allgemein den Ausgleichsanspruch zur Entstehung bringt, im Einzelfall diesen einschränkende oder ganz ausschließende Vereinbarungen rechtswirksam getroffen werden können (Brüggemann a.a.O. § 89 b Anm. 25; Schröder Recht der Handelsvertreter § 89 b Anm. 34 a; Baumbach/Duden § 89 b Anm. 4 A).

Es ist nicht einzusehen, weshalb der Handelsvertreter bei Wettbewerbsabreden einen weitergehenden Schutz genießen soll. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kann und muss auch insoweit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit wieder der Vorrang eingeräumt werden. Auch andere den Schutz des Handelsvertreters bezweckende zwingende gesetzliche Vorschriften stehen abweichenden Vereinbarungen bei und nach Vertragsende nicht entgegen.

Hiernach konnten Sch. und die Beklagte in der Vereinbarung vom 4. Juli 1960 rechtswirksam davon absehen, eine an Sch. zu zahlende Entschädigung für die von diesem eingegangene Wettbewerbsbeschränkung zu vereinbaren. Da die Regelung des § 90 a HGB nicht eingreift, hätte es der besonderen Vereinbarung einer Entschädigung bedurft. Eine solche ist unstreitig nicht getroffen worden. Das Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Vertragsteile mit der Vereinbarung vom 4. Juli 1960 eine endgültige und abschließende Regelung treffen wollten und getroffen haben und dass danach weitere als die ausdrücklich angeführten Ansprüche nicht zustehen sollten. Es konnte das auch aus dem weiteren Verhalten von Sch. folgern.

Es kommt hiernach nicht darauf an, ob und wann Sch. von der gesetzlichen Regelung des § 90 a HGB erfahren hat, weil diese hier gar nicht gilt. Bei einer solchen Sach- und Rechtslage ist darin, dass er sich eine in diesem Fall vom Gesetz nicht vorgeschriebene Entschädigung nicht ausbedungen hat, kein Verzicht auf einen ihm zustehenden Anspruch zu finden. Es braucht daher nicht auf die Ausführungen der Revision hierzu eingegangen zu werden. Ebenso bedarf es keiner Prüfung, ob die Sch. zugebilligten 28.000 DM etwa zugleich eine angemessene Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung i.S. des § 90 a HGB darstellten.

Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob der Kläger den Anspruch durch verspätete Geltendmachung verwirkt hat; das Berufungsgericht hat dazu nicht Stellung genommen.

Hiernach erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig. Die Revision des Klägers ist daher unbegründet und mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

GlanzmannMeyerVost
ErbelFinke

Zitiert von (1)