Treffer
BGH Beschluss

Gegenstandswert nach Rücknahme einer Rechtsbeschwerde gegen Pfändungsbeschluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZB 28/25
Datum
16.07.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:160726BVIIZB28.25.0
Quelle
Nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde beantragte der Schuldnervertreter die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren. Maßgeblich war das Interesse an der Aufhebung eines Pfändungsbeschlusses und damit grundsätzlich die Höhe der gesicherten Forderung. Der BGH setzte den Wert auf bis 260.000 € fest, weil die Forderung bei Entstehen der Verfahrensgebühren 243.567,36 € betrug. Spätere Tilgungen mindern den Gegenstandswert nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für anwaltliche Gebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren bestimmt sich nach dem bei Entstehen der Gebühren bestehenden Interesse des Rechtsbeschwerdeführers.

2

Wird mit einem Rechtsmittel die Aufhebung eines Pfändungsbeschlusses verfolgt, ist für die Wertbestimmung die Wertung des § 6 ZPO auch dann maßgeblich, wenn nicht die Begründung, sondern die Aufhebung eines Pfandrechts erstrebt wird.

3

Bei einer pfandrechtlichen Streitigkeit bemisst sich der Wert grundsätzlich nach dem Betrag der gesicherten Forderung, soweit der Gegenstand des Pfandrechts keinen geringeren Wert hat.

4

Nach Entstehen der Verfahrensgebühren erfolgende Tilgungen der gesicherten Hauptforderung mindern den für diese Gebühren maßgeblichen Gegenstandswert nicht.

5

Ein geringerer Wert nach § 6 Satz 2 ZPO scheidet aus, wenn der Wert der gepfändeten Forderung die gesicherte Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt übersteigt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 14. August 2025, Az: 6 T 370/24

vorgehend AG Köln, 10. Oktober 2024, Az: 292a M 7126/22

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

bis 260.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners und Rechtsbeschwerdeführers hat - nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde - mit Schriftsatz vom 30. Juni 2026 um Festsetzung des Streitwerts für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren gebeten (§ 33 Abs. 1 RVG). Über einen solchen Antrag entscheidet auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20 Rn. 8 ff., NJW 2021, 3191).

2

Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 2 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren, bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gebühren, nach dem Interesse des Schuldners, der mit der Rechtsbeschwerde seinen Antrag auf Aufhebung des Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 2. August 2022 weiterverfolgt hat. Dabei ist die Wertung des § 6 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich der Wert nach dem Betrag der gesicherten Forderung bemisst, wenn es auf ein Pfandrecht ankommt, es sei denn der Gegenstand des Pfandrechts hat einen geringeren Wert. Auf ein Pfandrecht kommt es in diesem Sinne auch dann an, wenn - wie hier - dessen Aufhebung angestrebt wird (BeckOGK/Wankerl/Knott, ZPO, Stand: 1. Juli 2026, § 6 Rn. 21 m.w.N.).

3

Die gesicherte Forderung lag im maßgeblichen Zeitpunkt innerhalb der Kostenstufe von über 230.000 € bis 260.000 €. Der zum Aktenzeichen 81 HL 488/22 hinterlegte Betrag in Höhe von 1.070.344,80 € war nach der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Gläubigerin in der Rechtsbeschwerdeerwiderung noch vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts an die Gläubigerin ausgekehrt worden. Nach vorrangiger Anrechnung des ausgezahlten Betrags auf die Kosten und Zinsen gemäß § 367 Abs. 1 BGB hatte die Hauptforderung der Gläubigerin sich damit nach der von dieser vorgelegten und gleichfalls außer Streit stehenden Berechnung (Anlage RBE 1 zur Rechtsbeschwerdeerwiderung) auf 243.567,36 € reduziert. Die somit betroffene Kostenstufe bis 260.000 € wurde auch unter Berücksichtigung der danach noch entstandenen Kosten und Zinsen entsprechend der Wertung des § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG zu keinem Zeitpunkt überschritten. Andererseits führten die weiteren Tilgungen der Hauptforderung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht zu einem geringeren Gegenstandswert, da sie erst zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem die Verfahrensgebühren der Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien - die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin haben sich mit Schriftsatz vom 22. September 2025 im Rechtsbeschwerdeverfahren bestellt, der im Hinterlegungsverfahren 81 HL 418/22 an die Gläubigerin ausbezahlte Betrag von 248.987,18 € ging nach deren unwidersprochenem Vortrag am 25. November 2025 bei ihr ein - bereits entstanden waren.

4

Ein geringerer Wert ergibt sich auch nicht nach der Wertung des § 6 Satz 2 ZPO aus dem Wert der gepfändeten Forderung, da der im Hinterlegungsverfahren 81 HL 418/22 hinterlegte Betrag die gesicherte Forderung zunächst überstieg und durch die Hinterlegungsstelle erst herausgegeben wurde, als die Verfahrensgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits entstanden waren.

Pamp

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