Eigenbedarfskündigung: Freie Alternativwohnung und Rechtsmissbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIII ZR 237/25
- Datum
- 23.06.2026
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230626BVIIIZR237.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Eigennutzungswunsch des Vermieters kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dessen Wohnbedarf in einer frei gewordenen anderen Wohnung ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann.
Das Vorhandensein einer freien Alternativwohnung ist nicht nur im Rahmen einer Anbietpflicht und einer daraus folgenden Schadensersatzpflicht zu berücksichtigen, sondern kann bereits für die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung erheblich sein.
Die unvollständige Wiedergabe maßgeblicher Rechtsprechungsgrundsätze durch das Berufungsgericht zwingt nicht zur Zulassung der Revision, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch ein Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheitssicherung vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin II, 31. Juli 2025, Az: 64 S 83/24
vorgehend AG Charlottenburg, 15. März 2024, Az: 209 C 56/23
Tenor
Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 64 - vom 31. Juli 2025 werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zwar bei der Prüfung des Eigenbedarfs die insoweit nach ständiger Senatsrechtsprechung maßgeblichen Obersätze nur unvollständig wiedergegeben, indem es unerwähnt gelassen hat, dass bereits der Eigennutzungswunsch des Vermieters unter anderem dann rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann (Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 15; vom 24. September 2024 - VIII ZR 289/23, NZM 2025, 870 Rn. 15; jeweils mwN), und deshalb der Umstand einer freien Alternativwohnung nicht lediglich, wie vom Berufungsgericht angenommen, im Rahmen der - eine Schadensersatzpflicht auslösenden - Verletzung der Anbietpflicht in den Blick zu nehmen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 54 ff.). Dies erfordert unter den im Streitfall gegebenen besonderen Umständen jedoch nicht die Zulassung der Revision.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der Wert der Beschwerdeverfahrens beträgt 8.986,92 €.
Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Reichelt Messing Dr. Böhm
Zitiert (3)
- BGH · VIII ZR 232/15 · 14.12.2016GbR-Eigenbedarfskündigung und Alternativwohnungsangebot: Kündigung bleibt wirksam, Geldschadenersatz
- BGH · VIII ZR 166/14 · 04.03.2015Eigenbedarfskündigung: Gerichte dürfen Wohnbedarf nur auf Rechtsmissbrauch prüfen
- BGH · VIII ZR 289/23 · 24.09.2025Eigenbedarfskündigung trotz beabsichtigtem Verkauf der eigenen Wohnung nach Umbau