Treffer
BGH Beschluss

Keine Abmahnungspflicht vor außerordentlicher Kündigung durch marktbeherrschenden Nachfrager

Gericht
BGH
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Aktenzeichen
VIII ZR 189/25
Datum
11.08.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110826BVIIIZR189.25.0
Quelle
Der Kläger und die Beklagte zu 2 wandten sich mit Nichtzulassungsbeschwerden gegen ein kartellrechtliches Berufungsurteil. Der Kläger hielt eine EuGH-Vorlage zur Frage für erforderlich, ob ein marktbeherrschender Nachfrager vor einer außerordentlichen Kündigung abmahnen muss. Der BGH verneinte dies als acte clair, weil ein vom Vertragspartner verursachter wichtiger Grund das Vertrauen irreparabel zerstört hatte. Beide Beschwerden wurden mangels Zulassungsgrundes zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch Erforderlichkeit zur Rechtsfortbildung oder Rechtsprechungssicherung besteht.

2

Eine Vorlage nach Art. 267 AEUV ist entbehrlich, wenn die entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage offenkundig zu beantworten ist und vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind (acte clair).

3

Ein marktbeherrschender oder marktstarker Nachfrager ist bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht stets verpflichtet, dem Vertragspartner zuvor eine Abmahnung zu erteilen.

4

Hat ein vom Vertragspartner verursachter wichtiger Grund das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört, steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer außerordentlichen Kündigung nicht entgegen.

5

Art. 102 AEUV setzt jedenfalls voraus, dass eine mögliche Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten dargetan ist.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 5. Februar 2020, Az: VI-U (Kart) 4/19, Urteil

vorgehend LG Dortmund, 27. Februar 2019, Az: 8 O 19/18 Kart, Urteil

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers sowie der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2020 werden - nach erfolgter Beteiligung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs, der in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat dessen von dem Kläger zu Unrecht in Zweifel gezogene Zuständigkeit bejaht - zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist eine Zulassung der Revision nicht deshalb geboten, weil - wie der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht - eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV angezeigt wäre. Die von dem Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen im Sinne von § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 GWB und Art. 102 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gehalten ist, eine Kündigung erst nach erfolgter Abmahnung auszusprechen und deshalb das Nachschieben eines Kündigungsgrundes in dem gegen die Kündigung gerichteten Zivilprozess unzulässig ist, ist einer allgemeinen Klärung schon nicht zugänglich. Für die hier in Rede stehende außerordentliche Kündigung eines - unterstellt - marktbeherrschenden Nachfragers aus von dem Vertragspartner verursachtem wichtigem Grund, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer unwiederbringlichen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geführt hat, ist die Frage überdies derart offenkundig zu verneinen, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair"). Abgesehen davon ist auch eine mögliche Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten im Sinne von Art. 102 Abs. 1 AEUV nicht dargetan.

Auch die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 6. März 1974 - Rs. C-6/73 und C-7/73 [Commercial Solvents], juris; vom 16. September 2008 - Rs. C-468/06 u.a. [GlaxoSmithKline], RIW 2008, 791), die schon nicht eine außerordentliche Kündigung eines marktbeherrschenden Nachfragers aus wichtigem Grund betrifft, besteht nicht. Das Berufungsgericht hat einen von diesen Entscheidungen abweichenden Rechtssatz nicht aufgestellt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie den Kosten des Klägers haben der Kläger drei Viertel und die Beklagte zu 2 ein Viertel zu tragen. Der Kläger hat die Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Von den Kosten der Beklagten zu 2 haben der Kläger ein Viertel und die Beklagte zu 2 drei Viertel zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000.000 €.

Dr. Bünger Dr. Liebert Wiegand Dr. Böhm Kretschmann