Treffer
BGH Beschluss

Keine Prozesskostenhilfe bei verspätetem Antrag für Rechtsbeschwerde

Gericht
BGH
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Aktenzeichen
VIII ZB 18/26
Datum
18.08.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:180826BVIIIZB18.26.0
Quelle
Die Beklagten beantragten Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss, mit dem ihre Berufung als unzulässig verworfen worden war. Der BGH wies den Antrag zurück, weil er erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist einging. Damit hatten die Beklagten nicht fristgerecht alles Erforderliche für die Rechtsverfolgung getan. Zudem fehlte es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus.

2

Eine bedürftige Partei darf die Einlegung eines Rechtsmittels bis zur Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag zurückstellen, wenn sie den vollständigen Antrag einschließlich der Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO und der erforderlichen Belege innerhalb der Rechtsmittelfrist einreicht.

3

Ein nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangener Prozesskostenhilfeantrag vermag die Partei grundsätzlich nicht als unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen.

4

Eine Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss erfordert einen Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO.

5

Fehlen grundsätzliche Bedeutung sowie Erfordernisse der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, hat die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 28. Januar 2026, Az: 1 S 195/25

vorgehend AG Osnabrück, 22. September 2025, Az: 17 C 1042/25

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den ihre Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts Osnabrück - 1. Zivilkammer - vom 28. Januar 2026 (1 S 195/25) wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1

Eine Rechtsbeschwerde gegen den angegriffenen Beschluss wäre zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) der von den Beklagten beabsichtigten Rechtsverfolgung ist jedoch bereits deshalb zu verneinen, weil die Beklagten innerhalb der laufenden Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde, die hier am 3. März 2026 endete, nicht alles getan haben, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen möchte, zu verlangen ist.

2

Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzureichen und die Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 7; vom 23. Februar 2021 - VIII ZR 13/21, juris Rn. 3; jeweils mwN; vom 11. März 2025 - VIII ZA 19/24, juris Rn. 2).

3

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Prozesskostenhilfeantrag vom 4. April 2026 nicht - wie erforderlich - innerhalb der Frist für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern erst am 10. April 2026 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist.

4

Eine von den Beklagten beabsichtigte Rechtsbeschwerde hätte im Übrigen auch deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags und des Inhalts der weiteren Eingaben der Beklagten keinen der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten, auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss erforderlichen (siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2023 - VIII ZB 17/22, juris Rn. 14; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, juris Rn. 8; jeweils mwN; vom 11. März 2025 - VIII ZA 19/24, aaO Rn. 4) Zulässigkeitsgründe erkennen lässt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Dr. BüngerDr. MatussekKretschmann
Dr. SchmidtDr. Böhm

Zitiert (4)