Treffer
BGH Beschluss

Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolgsaussicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Aktenzeichen
VIII ZA 8/26
Datum
29.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290926BVIIIZA8.26.0
Quelle
Die Beklagten beantragten Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil. Für die Beklagten zu 1 und 2 fehlte es an einem Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO. Bei den Beklagten zu 3 bis 11 lag zwar eine Gehörsverletzung vor, sie hatten jedoch innerhalb der Beschwerdefrist keine Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen eingereicht. Deshalb kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht und der Antrag wurde insgesamt zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine Erfolgsaussicht, wenn kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt.

3

Eine bedürftige Partei darf die Einlegung eines Rechtsmittels bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Prozesskostenhilfeantrag zurückstellen, wenn sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst erforderlichen Belegen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreicht.

4

Unterbleibt die fristgerechte Vorlage der Unterlagen nach § 117 Abs. 2 ZPO, ist die Partei nicht wegen des noch unbeschiedenen Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet an der Rechtsmitteleinlegung gehindert; Wiedereinsetzung kommt dann nicht in Betracht.

5

Eine festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet für sich genommen keine Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde, wenn diese wegen Fristversäumnis unzulässig wäre.

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 8. Juli 2026, Az: 5 S 248/24

vorgehend AG Wildeshausen, 23. Oktober 2024, Az: 4 C 243/23

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Oldenburg - 5. Zivilkammer - vom 8. Juli 2026 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gründe

1

Hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das angegriffene Urteil zwar statthaft wäre, es jedoch am Vorliegen eines erforderlichen Revisionszulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

Hinsichtlich der Beklagten zu 3 bis 11 ist die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist dem Berufungsgericht in Gestalt der von dem Kläger nicht beantragten Verurteilung (auch) der Beklagten zu 3 bis 11 zur Zahlung rückständiger Nutzungsentschädigung ein Verstoß gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unterlaufen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 Rn. 32). Eine Nichtzulassungsbeschwerde hätte gleichwohl keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagten zu 3 bis 11 innerhalb der laufenden Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die hier am 10. August 2026 endete, nicht alles getan haben, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen möchte, zu verlangen ist, so dass eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die - eingetretene - Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht käme.

3

Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzureichen und die Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 7; vom 19. November 2024 - VIII ZA 15/24, juris Rn. 2; vom 18. August 2026 - VIII ZB 18/26, juris Rn. 2; jeweils mwN).

4

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beklagten zu 3 bis 11 nicht erfüllt, da diese die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen innerhalb der vorbezeichneten Frist nicht eingereicht haben.

Dr. BüngerWiegandKretschmann
Dr. SchmidtDr. Matussek