Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Dieselverfahren zur AdBlue-Strategie
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 926/23
- Datum
- 22.05.2026
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:220526BVIAZR926.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern.
Eine Gehörsrüge begründet die Zulassung der Revision nur, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten substantiiert dargetan ist.
Die Voraussetzungen und Grenzen einer sekundären Darlegungslast sind auch für Dieselverfahren höchstrichterlich geklärt.
Dass sich eine bereits geklärte Rechtsfrage in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren stellen kann, begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich, wenn die entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Fragen bereits durch die einschlägige Rechtsprechung geklärt sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 7. August 2023, Az: I-3 U 106/22
vorgehend LG Bielefeld, 28. September 2022, Az: 3 O 93/22
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. August 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere hat der Kläger einen durchgreifenden Zulassungsgrund insoweit nicht dargetan, als sich die von ihm erhobene Gehörsrüge auf sein Vorbringen zu einem angeblich auf Täuschung angelegten Einsatz der "AdBlue"-Dosierungsstrategie und in diesem Zusammenhang zu einem zum Aktenzeichen 266 Js 48965/21 ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Böblingen bezieht. Die hierzu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen lassen auch sonst keinen Zulassungsbedarf erkennen. Die Grundsätze, unter denen die an sich nicht darlegungs- und beweisbelastete Partei eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - auch in "Dieselsachen" (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 24 ff.) - geklärt. Der Umstand, dass sich die Frage der Anwendung dieser Grundsätze im jeweiligen Fall hinsichtlich des erwähnten Strafbefehls in gleicher oder ähnlicher Weise in einer größeren Anzahl von "Dieselverfahren" stellen könnte, begründete ebenfalls keine Zulassungsrelevanz.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
C. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann
Zitiert (3)
- BGH · VIa ZR 335/21 · 26.06.2023Diesel-Abschalteinrichtung: Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB; EG-Typgenehmigung keine Sperre
- BGH · VI ZR 505/19 · 08.03.2021§ 826/§ 31 BGB im Abgasskandal: Keine Wissenszurechnung; Grenzen sekundärer Darlegungslast
- BGH · VIa ZR 87/24 · 02.09.2025Schadensersatz beim Wohnmobil wegen Abschalteinrichtung: Wertminderung 5–15 % zulässig