Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Entscheid zur Schadensbegründung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 724/22
- Datum
- 23.01.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:230123BVIAZR724.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zugunsten eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV ist unbegründet, wenn die vorinstanzliche Entscheidung wesentlich auf Erwägungen beruht, die der Vorabentscheidung nicht zugänglich sind.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss einen durchgreifenden Zulassungsgrund substantiiert darlegen; bloße Rügen ohne darlegungsstarke Begründung genügen nicht.
Das Revisionsgericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beizutragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 25. April 2022, Az: XX
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Schadensbegründung gestützt hat, die einer Klärung in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV nicht zugänglich sind, und die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht darlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - VIa ZR 1323/22, juris).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin
Zitiert (1)
Zitiert von (9)
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