Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO mangels Zulassungsgrundes

Gericht
BGH
Spruchkörper
6a. Zivilsenat
Aktenzeichen
VIa ZR 514/24
Datum
07.07.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:070726BVIAZR514.24.0
Quelle
Der Kläger legte gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart Revision ein. Der Bundesgerichtshof wies die Revision durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurück. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO lagen nicht vor; zudem hatte das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger nahm auch innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss nicht Stellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO voraus.

3

Der Revisionssenat darf zur Begründung eines Zurückweisungsbeschlusses auf einen vorherigen Hinweisbeschluss Bezug nehmen.

4

Eine unterbliebene Stellungnahme innerhalb der gesetzten oder verlängerten Frist hindert die Entscheidung über die Zurückweisung der Revision nicht.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. Mai 2026, Az: VIa ZR 514/24, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 8. August 2024, Az: 24 U 1088/22

vorgehend LG Stuttgart, 14. Februar 2022, Az: 30 O 211/21

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. August 2024 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil nach der einstimmigen Auffassung des Senats die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19. Mai 2026 Bezug genommen, zu dem der Kläger auch in verlängerter Frist keine Stellung genommen hat (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

C. FischerTauschSpielmann
KatzensteinPastohr