Anhörungsrüge zu behaupteter Einflussnahme italienischer Typgenehmigungsbehörde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 458/24
- Datum
- 15.09.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150926BVIAZR458.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht das gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen und inhaltlich gewürdigt hat.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, einer von einer Partei aus ihrem Vortrag gezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Schlussfolgerung zu folgen.
Aus der wirtschaftlichen Bedeutung eines Fahrzeugherstellers für einen Mitgliedstaat lassen sich ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte keine Rückschlüsse auf eine sachwidrige, wirtschaftspolitisch motivierte Behördenentscheidung ziehen.
Wirtschaftliche Entwicklungen, die deutlich nach dem entscheidungserheblichen Zeitraum liegen, sind ohne konkreten Bezug nicht geeignet, die behauptete behördliche Motivation zu belegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 30. Juni 2026, Az: VIa ZR 458/24, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 16. Juli 2024, Az: I-21 U 195/22
vorgehend LG Duisburg, 27. Oktober 2022, Az: 13 O 134/21
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juni 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist jedenfalls unbegründet.
Sie bezieht sich auf das Vorbringen des Klägers zur "wirtschaftlichen Bedeutung von Fiat (jetzt Stellantis) für die italienische Wirtschaft". Der Kläger trägt mit diesem zu Mitarbeiter- und Umsatzzahlen der "Fiat S.p.A." im Jahr 2013 vor sowie zu angeblichen Produktionsrückgängen und drohenden Arbeitsplatzverlusten "bei Fiat/Stellantis" im Jahr 2024, schließlich zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage "von Stellantis" im Jahr 2025. Hieraus leitet er die Folgerung ab, die italienische Fachbehörde habe sich nicht "an den geltenden Vorschriften orientiert", "sondern wirtschaftliche Interessen Italiens in unzulässiger Weise verfolgt".
Der Senat hat dieses Vorbringen nicht übergangen, sondern dahin gewürdigt, die von dem Kläger gezogene Folgerung sei durch tatsächliche Anhaltspunkte nicht gedeckt. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Beklagten um einen der großen europäischen Fahrzeughersteller handelt, können die von dem Kläger gewünschten Rückschlüsse ersichtlich nicht gezogen werden. Gleiches gilt für den Vortrag zu wirtschaftlichen Entwicklungen bei im Übrigen durch das Vorbringen schon nicht genau bezeichneten Gesellschaften, das sich zudem auf einen deutlich späteren Zeitraum als den hier entscheidenden bezieht. Auch das weitere Vorbringen zu einem durch den italienischen Staat im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie ausgereichten (und im Übrigen vorzeitig zurückgezahlten) Darlehen "an Fiat/Stellantis" rechtfertigt die begehrten Rückschlüsse nicht.
| C. Fischer | Ostwaldt | Spielmann | |||
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