Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge zu behaupteter Einflussnahme italienischer Typgenehmigungsbehörde

Gericht
BGH
Spruchkörper
6a. Zivilsenat
Aktenzeichen
VIa ZR 458/24
Datum
15.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150926BVIAZR458.24.0
Quelle
Der Kläger rügte, der Senat habe seinen Vortrag zur wirtschaftlichen Bedeutung von Fiat beziehungsweise Stellantis für Italien übergangen. Daraus wollte er auf eine unzulässige wirtschaftspolitisch motivierte Tätigkeit der italienischen Fachbehörde schließen. Der BGH wies die Anhörungsrüge zurück, weil er den Vortrag berücksichtigt, die daraus gezogene Schlussfolgerung aber mangels tatsächlicher Anhaltspunkte als nicht tragfähig bewertet hatte. Spätere wirtschaftliche Entwicklungen und ein Corona-Darlehen begründeten keinen gegenteiligen Schluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht das gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen und inhaltlich gewürdigt hat.

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, einer von einer Partei aus ihrem Vortrag gezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Schlussfolgerung zu folgen.

3

Aus der wirtschaftlichen Bedeutung eines Fahrzeugherstellers für einen Mitgliedstaat lassen sich ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte keine Rückschlüsse auf eine sachwidrige, wirtschaftspolitisch motivierte Behördenentscheidung ziehen.

4

Wirtschaftliche Entwicklungen, die deutlich nach dem entscheidungserheblichen Zeitraum liegen, sind ohne konkreten Bezug nicht geeignet, die behauptete behördliche Motivation zu belegen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. Juni 2026, Az: VIa ZR 458/24, Beschluss

vorgehend OLG Düsseldorf, 16. Juli 2024, Az: I-21 U 195/22

vorgehend LG Duisburg, 27. Oktober 2022, Az: 13 O 134/21

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juni 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist jedenfalls unbegründet.

2

Sie bezieht sich auf das Vorbringen des Klägers zur "wirtschaftlichen Bedeutung von Fiat (jetzt Stellantis) für die italienische Wirtschaft". Der Kläger trägt mit diesem zu Mitarbeiter- und Umsatzzahlen der "Fiat S.p.A." im Jahr 2013 vor sowie zu angeblichen Produktionsrückgängen und drohenden Arbeitsplatzverlusten "bei Fiat/Stellantis" im Jahr 2024, schließlich zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage "von Stellantis" im Jahr 2025. Hieraus leitet er die Folgerung ab, die italienische Fachbehörde habe sich nicht "an den geltenden Vorschriften orientiert", "sondern wirtschaftliche Interessen Italiens in unzulässiger Weise verfolgt".

3

Der Senat hat dieses Vorbringen nicht übergangen, sondern dahin gewürdigt, die von dem Kläger gezogene Folgerung sei durch tatsächliche Anhaltspunkte nicht gedeckt. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Beklagten um einen der großen europäischen Fahrzeughersteller handelt, können die von dem Kläger gewünschten Rückschlüsse ersichtlich nicht gezogen werden. Gleiches gilt für den Vortrag zu wirtschaftlichen Entwicklungen bei im Übrigen durch das Vorbringen schon nicht genau bezeichneten Gesellschaften, das sich zudem auf einen deutlich späteren Zeitraum als den hier entscheidenden bezieht. Auch das weitere Vorbringen zu einem durch den italienischen Staat im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie ausgereichten (und im Übrigen vorzeitig zurückgezahlten) Darlehen "an Fiat/Stellantis" rechtfertigt die begehrten Rückschlüsse nicht.

C. FischerOstwaldtSpielmann
KatzensteinTausch