Anhörungsrüge wegen behaupteter wirtschaftlicher Einflussnahme zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 424/24
- Datum
- 15.09.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150926BVIAZR424.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht den als übergangen gerügten Vortrag zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen gewürdigt hat.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass das Gericht der rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung einer Partei folgt.
Aus der wirtschaftlichen Bedeutung eines Unternehmens für einen Mitgliedstaat lassen sich ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte keine Rückschlüsse auf eine unzulässige, wirtschaftlich motivierte Behördenentscheidung ziehen.
Wirtschaftliche Entwicklungen, die einen deutlich späteren Zeitraum als den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, sind regelmäßig nicht geeignet, Schlussfolgerungen für die damalige Behördenentscheidung zu tragen.
Auch staatliche Unterstützungsmaßnahmen für ein Unternehmen begründen für sich genommen keinen Anhaltspunkt für eine sachwidrige Behördenentscheidung zugunsten dieses Unternehmens.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 30. Juni 2026, Az: VIa ZR 424/24, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 19. Juni 2024, Az: 13 U 113/22, Urteil
vorgehend LG Aachen, 4. Mai 2022, Az: 11 O 264/21, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juni 2026 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist jedenfalls unbegründet.
Sie bezieht sich auf das Vorbringen der Klägerin zur "wirtschaftlichen Bedeutung von Fiat (jetzt Stellantis) für die italienische Wirtschaft". Die Klägerin trägt mit diesem zu Mitarbeiter- und Umsatzzahlen der "Fiat S.p.A." im Jahr 2013 vor sowie zu angeblichen Produktionsrückgängen und drohenden Arbeitsplatzverlusten "bei Fiat/Stellantis" im Jahr 2024, schließlich zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage "von Stellantis" im Jahr 2025. Hieraus leitet sie die Folgerung ab, die italienische Fachbehörde habe sich nicht "an den geltenden Vorschriften orientiert", "sondern wirtschaftliche Interessen Italiens in unzulässiger Weise verfolgt".
Der Senat hat dieses Vorbringen nicht übergangen, sondern dahin gewürdigt, die von der Klägerin gezogene Folgerung sei durch tatsächliche Anhaltspunkte nicht gedeckt. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Beklagten um einen der großen europäischen Fahrzeughersteller handelt, können die von der Klägerin gewünschten Rückschlüsse ersichtlich nicht gezogen werden. Gleiches gilt für den Vortrag zu wirtschaftlichen Entwicklungen bei im Übrigen durch das Vorbringen schon nicht genau bezeichneten Gesellschaften, das sich zudem auf einen deutlich späteren Zeitraum als den hier entscheidenden bezieht. Auch das weitere Vorbringen zu einem durch den italienischen Staat im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie ausgereichten (und im Übrigen vorzeitig zurückgezahlten) Darlehen "an Fiat/Stellantis" rechtfertigt die begehrten Rückschlüsse nicht.
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