Treffer
BGH Urteil

Diesel-Abschalteinrichtung: Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB und EG-FGV

Gericht
BGH
Spruchkörper
6a. Zivilsenat
Aktenzeichen
VIa ZR 344/23
Datum
03.06.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:030626UVIAZR344.23.0
Quelle
Der Käufer eines gebrauchten BMW-Diesels verlangte wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen Schadensersatz vom Hersteller. Das Berufungsgericht hatte eine Haftung auch wegen fehlenden Schutzgesetzcharakters der §§ 6, 27 EG-FGV verneint. Der BGH bestätigte zwar die Ablehnung eines großen Schadensersatzes und einer sittenwidrigen Schädigung, erkannte aber einen möglichen Differenzschaden an. Die Sache wurde zur Feststellung einer zumindest fahrlässigen Schutzgesetzverletzung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

2

Die genannten Vorschriften schützen den Fahrzeugkäufer davor, durch den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs einen Vermögensschaden nach der Differenzhypothese zu erleiden.

3

Bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann gegen den Fahrzeughersteller ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens bestehen, wenn die unzulässige Abschalteinrichtung zumindest fahrlässig eingebaut wurde.

4

Die Ablehnung eines Anspruchs auf großen Schadensersatz schließt einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB nicht aus.

5

Hat das Tatsachengericht aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung keinen Vortrag zum Differenzschaden ermöglicht und keine Feststellungen zur Fahrlässigkeit getroffen, ist die Sache regelmäßig nicht entscheidungsreif und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 22. Februar 2023, Az: I-17 U 69/20

vorgehend LG Dortmund, 11. März 2020, Az: 5 O 190/19

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Februar 2016 bei einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW 520d, der mit einem Dieselmotor des Typs N47 ausgerüstet ist.

2

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Übereignung und die Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen (Berufungsantrag zu 1). Er hat ferner die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu, da er ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht dargelegt habe. Einem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften entgegen.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

MessingTauschSpielmann
OstwaldtPastohr

Zitiert (4)