Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge zu behaupteter wirtschaftlicher Einflussnahme Italiens zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
6a. Zivilsenat
Aktenzeichen
VIa ZR 314/24
Datum
15.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150926BVIAZR314.24.0
Quelle
Der Kläger rügte, der Senat habe sein Vorbringen zur wirtschaftlichen Bedeutung von Fiat beziehungsweise Stellantis für Italien übergangen. Daraus wollte er auf eine sachwidrige, von italienischen Wirtschaftsinteressen geleitete Behördenentscheidung schließen. Der BGH wies die Anhörungsrüge zurück, weil er das Vorbringen berücksichtigt und als nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte gedeckt gewürdigt hatte. Spätere wirtschaftliche Entwicklungen und ein Corona-Darlehen erlaubten keine entsprechenden Rückschlüsse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und in den Entscheidungsgründen gewürdigt hat.

2

Aus der wirtschaftlichen Bedeutung eines Unternehmens für einen Mitgliedstaat folgt ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte nicht, dass eine nationale Fachbehörde ihre Entscheidung sachwidrig an wirtschaftlichen Interessen ausgerichtet hat.

3

Wirtschaftliche Entwicklungen, die deutlich nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum liegen, sind regelmäßig nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Motivation einer früheren Behördenentscheidung zu tragen.

4

Auch staatliche Unterstützungsleistungen für ein Unternehmen begründen für sich genommen keinen belastbaren Anhaltspunkt für eine rechtswidrige behördliche Begünstigung dieses Unternehmens.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. Juni 2026, Az: VIa ZR 314/24, Beschluss

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 29. April 2024, Az: 11 U 134/22

vorgehend LG Kiel, 18. August 2022, Az: 10 O 144/21

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juni 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist jedenfalls unbegründet.

2

Sie bezieht sich auf das Vorbringen des Klägers zur "wirtschaftlichen Bedeutung von Fiat (jetzt Stellantis) für die italienische Wirtschaft". Der Kläger trägt mit diesem zu Mitarbeiter- und Umsatzzahlen der "Fiat S.p.A." im Jahr 2013 vor sowie zu angeblichen Produktionsrückgängen und drohenden Arbeitsplatzverlusten "bei Fiat/Stellantis" im Jahr 2024, schließlich zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage "von Stellantis" im Jahr 2025. Hieraus leitet er die Folgerung ab, die italienische Fachbehörde habe sich nicht "an den geltenden Vorschriften orientiert", "sondern wirtschaftliche Interessen Italiens in unzulässiger Weise verfolgt".

3

Der Senat hat dieses Vorbringen nicht übergangen, sondern dahin gewürdigt, die von dem Kläger gezogene Folgerung sei durch tatsächliche Anhaltspunkte nicht gedeckt. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Beklagten um einen der großen europäischen Fahrzeughersteller handelt, können die von dem Kläger gewünschten Rückschlüsse ersichtlich nicht gezogen werden. Gleiches gilt für den Vortrag zu wirtschaftlichen Entwicklungen bei im Übrigen durch das Vorbringen schon nicht genau bezeichneten Gesellschaften, das sich zudem auf einen deutlich späteren Zeitraum als den hier entscheidenden bezieht. Auch das weitere Vorbringen zu einem durch den italienischen Staat im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie ausgereichten (und im Übrigen vorzeitig zurückgezahlten) Darlehen "an Fiat/Stellantis" rechtfertigt die begehrten Rückschlüsse nicht.

C. FischerOstwaldtSpielmann
KatzensteinTausch