Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Zulassungsgründe zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 265/22
- Datum
- 05.06.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:050623BVIAZR265.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn nicht dargelegt wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Berufungsgericht kann seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Schadensbegründung stützen, die einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB entgegenstehen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss einen durchgreifenden Zulassungsgrund substantiiert darlegen; bloße Rügen ohne Erörterung der grundsätzlichen Bedeutung oder der Fortbildungsrelevanz genügen nicht.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer näheren Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu klären.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 26. Januar 2022, Az: 24 U 7420/21
vorgehend LG Memmingen, 20. September 2021, Az: 26 O 883/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Schadensbegründung gestützt, die auch einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB entgegenstehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zu-lassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - VIa ZR 1323/22, juris; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZR 687/22, juris).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2023 - VIa ZR 1309/22, juris Rn. 2 und 9).
Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim
Zitiert (3)
- BGH · VIa ZR 1323/22 · 12.12.2022Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Aussetzungsantrag abgelehnt
- BGH · VIa ZR 1309/22 · 13.03.2023Nichtzulassungsbeschwerde verworfen – Beschwerdewert unter 20.000 €
- BGH · VIa ZR 687/22 · 30.01.2023Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen