Treffer
BGH Beschluss

Pflichtverteidigerbestellung bei Akteneinsicht über Wahlverteidiger im Ausland

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
StB 12/26
Datum
05.03.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:050326BSTB12.26.0
Quelle
Der Beschuldigte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung seines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger. Der BGH gab dem Rechtsmittel statt und hob den Beschluss des Ermittlungsrichters auf. Die Kenntnis vom Ermittlungsverfahren lag bereits vor, weil dem Beschuldigten über seinen Wahlverteidiger Akteneinsicht gewährt worden war. Eine vorherige Überstellung nach Deutschland oder Festnahme war für die Pflichtverteidigerbestellung nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein von einem Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel ist regelmäßig als im eigenen Namen für den Beschuldigten eingelegt auszulegen, sofern keine entgegenstehenden Umstände vorliegen.

2

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO setzt voraus, dass die betroffene Person Beschuldigter ist und von den gegen sie gerichteten Ermittlungen amtlich oder auf sonstige Weise Kenntnis erlangt hat.

3

Der Kenntniserlangung vom Tatvorwurf steht es gleich, dass dem Beschuldigten über seinen Wahlverteidiger Akteneinsicht gewährt wird, auch wenn eine förmliche Beschuldigtenvernehmung nicht stattfindet.

4

Bei Vorliegen eines Falls notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist die beantragte Bestellung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger nicht davon abhängig, dass sich der Beschuldigte bereits in deutscher Hoheitsgewalt befindet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2026 aufgehoben und Rechtsanwalt K. dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 11. Februar 2026 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung seines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger abgelehnt, weil erst mit Überstellung und Festnahme des sich in Frankreich befindenden Beschuldigten die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung erfüllt seien. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 13. Februar 2026. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

2

Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist begründet.

3

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung seines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger zu Unrecht abgelehnt, weil die Voraussetzungen der § 140 Abs. 1 Nr. 1, § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO vorliegen.

4

1. Zwar wird in der Beschwerdeschrift des Wahlverteidigers nicht ausdrücklich dargetan, ob dieser das Rechtsmittel für sich oder als Verteidiger des Beschuldigten für diesen eingelegt hat. Als eigene Beschwerde des Wahlverteidigers wäre das Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. zur Frage der Beschwer des Verteidigers durch seine Bestellung betreffende Entscheidungen BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - StB 25/20, BGHSt 65, 106 Rn. 4 ff.; vom 5. März 2020 - StB 6/20, NJW 2020, 1534 Rn. 3). Jedoch kann ein Verteidiger gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen; für ein solches Verständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streitet eine Regelvermutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 4 StR 149/16, BGHSt 61, 218 Rn. 7; vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285). Hier lassen zudem die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente, die auf die Interessen des Beschuldigten und nicht auf Belange des Verteidigers bezogen sind, erkennen, dass die Beschwerde vom Wahlverteidiger für den Beschuldigten eingelegt worden und damit ein Rechtsmittel des Beschuldigten ist.

5

2. Die Bestellung als Pflichtverteidiger setzt gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und die Strafverfolgungsbehörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2024 - StB 45/24, juris Rn. 4; BT-Drucks. 19/13829, S. 36). Diese Voraussetzungen sind gegeben.

6

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. In dem Verfahren sind ein Haftbefehl sowie ein europäischer Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen worden. Der Beschuldigte hat auf sonstige Art und Weise vom Tatvorwurf Kenntnis erlangt. Denn der Eröffnung des Tatvorwurfs steht der hier gegebene Fall gleich, dass es zu einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung in Deutschland nicht kommt und der Generalbundesanwalt dem Beschuldigten über seinen Wahlverteidiger Akteneinsicht gewährt (vgl. schon LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 4. Mai 2020 - JKII Qs 15/20 jug, juris Rn. 26).

7

3. Da zudem die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorliegen, ist Rechtsanwalt K. dem Beschuldigten antragsgemäß als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Schäfer Hohoff Ri‘inBGH Dr. Erbguthbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer

Zitiert (5)