Treffer
BGH Beschluss

Erfolglose Anhörungsrüge im Richterdienstgerichtverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
Dienstgericht des Bundes
Aktenzeichen
RiZ (R) 12/25
Datum
21.07.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210726BRIZ.R.12.25.0
Quelle
Der Antragsgegner erhob gegen ein Senatsurteil Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Er rügte insbesondere, der Senat habe sein Vorbringen zur fehlenden Ermessensausübung des Antragstellers nicht berücksichtigt. Der BGH wies die Rüge als unbegründet zurück, weil das Vorbringen umfassend berücksichtigt, jedoch nicht als entscheidungserheblich oder durchgreifend bewertet worden sei. Eine ausdrückliche Bescheidung jedes einzelnen Parteivorbringens ist nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unbegründet, wenn das Gericht das gerügte Vorbringen berücksichtigt, ihm jedoch keine Entscheidungserheblichkeit oder keine durchgreifende Bedeutung beimisst.

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, jeden einzelnen Gesichtspunkt des Parteivortrags in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden.

3

Die bloße abweichende Würdigung berücksichtigten Vorbringens begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4

Für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge gilt ebenfalls, dass keine Verpflichtung zur ausdrücklichen Erörterung aller Einzelpunkte des Parteivorbringens besteht.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. April 2026, Az: RiZ (R) 12/25, Urteil

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. Januar 2025, Az: DGH 1/24

vorgehend VG Magdeburg, 15. Februar 2024, Az: DG 1/22 MD

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragsgegners vom 1. Juni 2026 gegen das Senatsurteil vom 30. April 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Der Senat hat das Vorbringen des Antragsgegners umfassend berücksichtigt, aber insgesamt nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die vom Antragsgegner in der Revisionsbegründung vertretene Auffassung, aus dem Berufungsvorbringen des Antragsstellers, es habe "in diesem eindeutigen Fall keiner nochmaligen Ermessensausübung bzw. eines billigenden Aktenvermerks" bedurft, folge, der Antragsteller habe "ausdrücklich und auch für das Gericht verbindlich erklärt, keine eigene Entscheidung über die Zulassung von Dr. S getroffen und kein Ermessen ausgeübt zu haben." Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO, § 321a ZPO (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).

PampRecknagelC. Fischer
Harsdorf-GebhardtGericke