Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde zur Privatkopievergütung nach Klärung im Parallelverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
I ZR 2/24
Datum
17.06.2026
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170626BIZR2.24.0
Quelle
Die ZPÜ verlangt von einer PC- und Brennerherstellerin im Wege der Stufenklage Auskunft, Feststellung der Vergütungspflicht und Privatkopievergütung für in den Jahren 2008 bis 2010 in Verkehr gebrachte Geräte. Gegen das stattgebende Teilurteil des Oberlandesgerichts erhob die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH wies diese zurück, weil die aufgeworfene unionsrechtliche Frage inzwischen durch EuGH und BGH im Parallelverfahren geklärt war und die angefochtene Entscheidung dieser Rechtsprechung entsprach.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

Ein zunächst bestehender Zulassungsgrund entfällt, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage vor der Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt wird.

3

Entspricht die angefochtene Entscheidung der inzwischen ergangenen höchstrichterlichen Klärung einer Rechtsfrage, ist die Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

4

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache entfällt, wenn die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage in einem Parallelverfahren abschließend beantwortet worden ist.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 1. Dezember 2023, Az: 38 Sch 34/21 WG

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Oberlandesgerichts München - 38. Zivilsenat - vom 1. Dezember 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Die Beklagte ist Herstellerin, Importeurin und Händlerin von PCs und zum Einbau in PCs bestimmter Brenner.

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher Geräte in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Zahlungspflicht und Zahlung einer angemessenen Privatkopievergütung geltend.

3

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 1. Dezember 2023 zur Auskunft verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden laut Auskunft in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PC und/oder Brenner eine Vergütung zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte unter anderem geltend gemacht, die Revision sei zuzulassen, weil der Rechtsstreit eine durch Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu klärende Frage aufwerfe.

4

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2025 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats in einem von den Parteien des vorliegenden Streitfalls betriebenen Parallelverfahren ausgesetzt (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 1/24, GRUR 2024, 1892 = WRP 2025, 67 - Gewerblicher Endabnehmer I), weil die dort zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage auch im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblich ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Frage mit Urteil vom 15. Januar 2026 (C-822/24, GRUR 2026, 247 = WRP 2026, 333 - bluechip) beantwortet. Daraufhin hat der Senat die Revision der Beklagten im Parallelverfahren mit Urteil vom 9. April 2026 zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 9. April 2026 - I ZR 1/24, juris - Gewerblicher Endabnehmer II).

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulassungsgrunds ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Ein ursprünglich bestehender Zulassungsgrund entfällt, wenn die Rechtsfrage bis zur Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352 [juris Rn. 2]). Entspricht die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist der Antrag auf Rechtsmittelzulassung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE). So liegt es im Streitfall.

7

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen, weil die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage durch die Entscheidung des Senats im Parallelverfahren inzwischen geklärt ist.

8

3. Da die angefochtene Entscheidung den ergangenen Entscheidungen des Senats entspricht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

9

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

KochSchwonkeSchmaltz
LöfflerFeddersen

Zitiert (2)