Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde in Markenlöschungsstreit auf 50.000 € festgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 39/19
- Datum
- 17.02.2020
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:170220BIZB39.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren eines Markenlöschungsstreits ist maßgeblich das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke.
Eine Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf 50.000 € entspricht im Regelfall dem billigen Ermessen in Markenlöschungsstreitigkeiten.
Fehlen abweichende Anhaltspunkte, ist von der Regelfestsetzung auf 50.000 € auszugehen.
Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet der Einzelrichter des Senats gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Das Verfahren über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist gebührenfrei; Kostenerstattung der Kosten des Verfahrens erfolgt nicht gemäß § 33 Abs. 9 RVG.
Vorinstanzen
vorgehend BPatG München, 8. April 2019, Az: 29 W (pat) 44/18, Beschluss
Tenor
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Auf den Antrag der vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdegegnerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.
III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
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