Treffer
BGH Beschluss

Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsverfahren auf 50.000 €

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
I ZB 45/16
Datum
22.12.2017
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:221217BIZB45.16.0
Quelle
Die Markeninhaberin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG. Entscheidend ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke. Der BGH setzte den Gegenstandswert auf 50.000 € fest und verwies auf die Rechtsprechung, wonach dies im Regelfall angemessen ist. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist der Regelfall anzuwenden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich.

2

In Markenlöschungsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Regelfall einem Betrag von 50.000 € als billiges Ermessen des Gerichts.

3

Fehlen abweichende Anhaltspunkte, ist von dem Regelfall eines Gegenstandswerts von 50.000 € auszugehen.

4

Auf Antrag des Markeninhabers hat das Gericht den Gegenstandswert unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses festzusetzen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 2 S 1 RVG§ 33 Abs 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. November 2017, Az: I ZB 45/16, Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (BGH, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

BüscherKirchhoffSchwonke
SchaffertLöffler
Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsverfahren auf 50.000 € — Themis