Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem Anwaltszwang

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
I ZB 23/26
Datum
07.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:070926BIZB23.26.0
Quelle
Die Klägerin erhob gegen einen Senatsbeschluss im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Anhörungsrüge. Der BGH verwarf die Eingabe als unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren geltende Anwaltszwang erfasst auch Anhörungsrügen sowie Verfahren über Prozesskostenhilfegesuche oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärbare Gesuche. Die Klägerin trägt die Kosten entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang.

2

Der Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren erfasst auch eine gegen eine Senatsentscheidung erhobene Anhörungsrüge.

3

Der Anwaltszwang gilt auch dann, wenn das Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch oder ein sonst zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärbares Gesuch betrifft.

4

Eine ohne Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts erhobene Anhörungsrüge ist im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig.

5

Die Kosten einer unzulässigen Anhörungsrüge können in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO der rügenden Partei auferlegt werden.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 1. September 2026, Az: I ZB 23/26, Beschluss

vorgehend BGH, 16. April 2026, Az: I ZB 23/26

vorgehend LG Bonn, 2. März 2026, Az: 8 T 12/26

vorgehend AG Bonn, 5. Januar 2026, Az: 101 C 206/25

nachgehend BGH, 1. September 2026, Az: I ZB 23/26, Beschluss

Tenor

Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2026 auszulegende Eingabe vom 21. Mai 2026 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang; das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge. Vom Anwaltszwang erfasst sind auch Rechtsbeschwerdeverfahren, die eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über ein Prozesskostenhilfegesuch oder ein anderes zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklärendes Gesuch zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - I ZB 78/21, juris Rn. 2 mwN).

2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

3

III. Die Klägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

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