Treffer
BGH Beschluss

Erfolglose Erinnerung gegen Gerichtskosten nach Verwerfung der Rechtsbeschwerde

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Aktenzeichen
I ZB 22/26
Datum
11.06.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110626BIZB22.26.0
Quelle
Der Schuldner wandte sich mit einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs nach Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde als unzulässig. Zu klären war, ob der angesetzte Betrag zutreffend erhoben worden war. Der BGH wies die zulässige Erinnerung zurück, weil durch die Verwerfung die Gebühr nach Nr. 2124 KV GKG in Höhe von 72 Euro angefallen war. Das Erinnerungsverfahren blieb gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft.

2

Über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter.

3

Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, fällt die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses zum GKG an.

4

Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 28. Oktober 2025, Az: 23 T 485/25

vorgehend AG Lübbecke, 8. August 2025, Az: 7 M 80/25

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2026 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780026114576 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 24. April 2026 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 19. Mai 2026 beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung vom 6. Mai 2026.

2

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2026 - I ZB 108/25, juris Rn. 1 mwN), hat keinen Erfolg.

3

Der Kostenansatz vom 6. Mai 2026 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 24. April 2026 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 72 € angefallen.

4

III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Schwonke

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