Erinnerung gegen BGH-Kostenansatz nach Verwerfung der Rechtsbeschwerde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 13/26
- Datum
- 08.09.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:080926BIZB13.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft.
Über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter.
Wird eine Rechtsbeschwerde verworfen, fällt die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses zum GKG an.
Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist gerichtsgebührenfrei.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. September 2026, Az: I ZB 13/26, Beschluss
vorgehend BGH, 16. April 2026, Az: I ZB 13/26
vorgehend LG Siegen, 17. September 2025, Az: 4 T 112/25
vorgehend AG Siegen, 23. Juli 2025, Az: 29 M 3058/25
Tenor
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2026 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780026114158 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 16. April 2026 als unzulässig verworfen. Mit ihrer Erinnerung vom 21. Mai 2026 beanstandet die Schuldnerin die Gerichtskostenrechnung vom 4. Mai 2026.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Schuldnerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2026 - I ZB 108/25, juris Rn. 1 mwN), hat keinen Erfolg.
Der Kostenansatz vom 4. Mai 2026 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 16. April 2026 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 72 € angefallen.
III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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