Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren nur durch BGH-Anwalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I ZB 13/26
- Datum
- 07.09.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:070926BIZB13.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht für die Beteiligten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO Anwaltszwang durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt.
Der Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren erstreckt sich auch auf eine gegen eine Entscheidung in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge.
Eine Anhörungsrüge, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird, ist unzulässig und zu verwerfen.
Die Kosten eines unzulässigen Rügeverfahrens können in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO der rügeführenden Partei auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. April 2026, Az: I ZB 13/26
vorgehend LG Siegen, 17. September 2025, Az: 4 T 112/25
vorgehend AG Siegen, 23. Juli 2025, Az: 29 M 3058/25
nachgehend BGH, 8. September 2026, Az: I ZB 13/26, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2026 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
III. Die Schuldnerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
| Koch | Pohl | Wille | |||
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