Anhörungsrüge zur Mindestbeschwer bei Nichtzulassungsbeschwerde im Insolvenzverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IX ZR 35/25
- Datum
- 24.09.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:240926BIXZR35.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass die Beschwer der beabsichtigten Revision die gesetzliche Wertgrenze übersteigt.
Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Mindestbeschwer gilt auch bei Streitigkeiten über die Feststellung von Forderungen im Insolvenzverfahren.
Streitwertfestsetzungen der Tatsachengerichte binden den Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
Eine unbegründete Streitwertfestsetzung, deren tatsächliche Grundlagen nicht erkennbar sind, stellt keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Ermittlung der Revisionsbeschwer dar.
Vortrag zur Höhe der Beschwer, der erst nach Ablauf der Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt, kann die fristgerechte Darlegung nicht ersetzen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. Juli 2026, Az: IX ZR 35/25, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 4. März 2025, Az: 14 U 78/24
vorgehend LG Berlin II, 12. Juni 2024, Az: 95a O 85/20
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2026 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
1. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Beschwer der beabsichtigten Revision den erforderlichen Wert - im Streitfall 20.000 € - übersteigt. Dies gilt auch für die Feststellung von Forderungen im Insolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - IX ZR 99/23, ZRI 2026, 122 Rn. 6 mwN). Streitwertfestsetzungen durch das Landgericht und das Berufungsgericht binden den Bundesgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZR 15/22, ZIP 2022, 2621 Rn. 7 mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich dem Beschluss des Berufungsgerichts nicht entnehmen lässt, auf welcher Grundlage der Streitwert festgesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2022, aaO).
2. Entsprechenden Vortrag hat der Beklagte innerhalb der Begründungsfrist nicht gehalten. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung auf das eigene Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 gestützt, von dem der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Abstand genommen hat. Aus diesem Vorbringen - vier Monate vor dem Schlusstermin erster Instanz - ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Aussicht auf eine nennenswerte Quote für Masseverbindlichkeiten bestand. Der Beklagte hat darin vielmehr ohne jede Einschränkung mitgeteilt, dass die Klägerin im Obsiegensfall jedenfalls keine nennenswerte Quote erhalten werde und der vorhandene Massebestand nicht einmal ausreichen werde, um die Neumasseverbindlichkeiten im Rang des § 55 InsO, mithin die nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu berichtigenden Masseverbindlichkeiten, zu bedienen.
Auf die sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 14. Dezember 2023 ergebenden Zweifel an einer ausreichenden Beschwer hat bereits die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten vom 5. Dezember 2025 hingewiesen, ohne dass der Beklagte hierauf reagiert hätte. Insbesondere hat die Klägerin hervorgehoben, dass der Beklagte einer Quotenerwartung von 10 % kurz vor Abschluss der ersten Instanz wiederholt vehement entgegen getreten sei, die Beschwer vielmehr bei (weit) unter 5.000 € liege und Gegenteiliges mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder dargelegt und glaubhaft gemacht habe.
Die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht, die das Berufungsgericht nicht begründet hat und zu der die Parteien in der Berufungsinstanz nichts vorgetragen haben, bot im Streitfall keine brauchbare Tatsachengrundlage für die Beschwer des Beklagten; dies hat der Senat in Rn. 9 des angegriffenen Beschlusses vom 16. Juli 2026 näher ausgeführt, ohne dass der Beklagte dem etwas entgegenhält. Diese Umstände, die eine Auseinandersetzung mit der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts bereits innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung erforderten, lagen offen auf der Hand. Der nunmehr zur Quotenerwartung gehaltene Vortrag des Beklagten ist neu und erst nach Fristablauf vorgebracht worden.
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