Treffer
BGH Beschluss

Sprungrevision: Kein weitergehendes außerordentliches Kündigungsrecht im Genossenschaftsrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Aktenzeichen
IX ZR 32/26
Datum
24.09.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:240926BIXZR32.26.0
Quelle
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Sprungrevision gegen ein Urteil, das ihren Anspruch im Zusammenhang mit dem Auseinandersetzungsguthaben einer insolventen Genossenschaft betraf. Der BGH lehnte den zulässigen Antrag ab, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich waren. Die außerordentliche Kündigung vom 6. Dezember 2023 beendete die Mitgliedschaft nicht zum Jahresende, da die Dreimonatsfrist des § 65 Abs. 3 GenG nicht gewahrt war. Ein darüber hinausgehendes Kündigungsrecht bestand jedenfalls mangels eines besonderen Härtefalls nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf § 65 Abs. 3 Satz 1 GenG gestützte vorzeitige Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zu erklären.

2

§ 65 Abs. 3 GenG ist grundsätzlich als abschließende Sonderregelung für die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft anzusehen.

3

Ob daneben in außergewöhnlichen Härtefällen ein außerordentliches Kündigungsrecht aus besonders wichtigem Grund besteht, kann offenbleiben, wenn ein solcher Härtefall nicht dargetan ist.

4

Eine untragbare Ausweitung des Haftungsrisikos scheidet als Härtefall aus, wenn die Satzung der Genossenschaft eine Nachschusspflicht ausschließt.

5

Die Frage, ob ein Auseinandersetzungsguthaben eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO darstellt, ist nicht entscheidungserheblich, wenn die Mitgliedschaft bei Verfahrenseröffnung noch nicht beendet war.

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 13. Februar 2026, Az: 6 O 71/25

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Februar 2026 wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf bis zu 2.344 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftlichen Einwilligung des Beklagten statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich.

2

Es muss nicht entschieden werden, ob - wie die Sprungrevision unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2025 (IX ZR 127/24, ZIP 2025, 2959 Rn. 76 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - II ZR 10/19, BGHZ 224, 235) geltend macht - der Anspruch eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft ausgeschiedenen Mitglieds auf das Auseinandersetzungsguthaben schon dann eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO ist, wenn es an einer kapitalerhaltungsrechtlichen Bindung fehlt. Nach den zugrunde zu legenden Tatsachen ist die Mitgliedschaft der Klägerin (und auch die ihrer Tochter) nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Mai 2024 beendet worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat insbesondere nicht die mit Schreiben ihrer Instanzbevollmächtigten vom 6. Dezember 2023 erklärte außerordentliche Kündigung zu einer Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres 2023, dem 31. Dezember 2023, geführt.

3

1. Eine Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres 2023 folgt insbesondere nicht aus § 65 Abs. 3 Satz 1 GenG. Danach kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Jahr angehört hat, entgegen einer in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ob ein solches Kündigungsrecht bestand, muss nicht entschieden werden. Eine auf § 65 Abs. 3 Satz 1 GenG gestützte Kündigung wäre mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres 2023 zu erklären gewesen (§ 65 Abs. 3 Satz 2 GenG). Die mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 ausgesprochene Kündigung kam dafür zu spät.

4

2. Ein weitergehendes Recht zur außerordentlichen Kündigung stand der Klägerin nicht zu.

5

a) Das in § 65 Abs. 3 GenG geregelte Kündigungsrecht wird von der ganz herrschenden Ansicht im Schrifttum als abschließende Sonderregelung angesehen (Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 65 Rn. 11; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/​Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 65 Rn. 3, 17; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 40. Aufl., § 65 Rn. 19; wohl auch Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 65 GenG Rn. 3). Auch der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, dass es sich um eine abschließende Sonderregelung handelt. Offengelassen hat er dabei allerdings, ob davon in Härtefällen bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe unter Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien eine Ausnahme zu machen sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, BGHZ 103, 219, 227 f). Dazu hat er auf eine Stimme im Schrifttum verwiesen (Schneider in Festschrift Fleck, 1988, S. 297 ff). Dort wird ein außerordentliches Kündigungsrecht aus besonders wichtigem Grund für möglich gehalten. Als mögliche besonders wichtige Gründe werden genannt die nicht anders abwendbare ernsthafte Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz oder eine untragbare Ausweitung des Haftungsrisikos bei nicht ausgeschlossener Nachschusspflicht (Schneider, aaO S. 307 f).

6

b) Im Streitfall fehlt es an einem derartigen Härtefall. Es muss daher nicht entschieden werden, ob es ein außerordentliches Kündigungsrecht aus besonders wichtigem Grund zur Beendigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft gibt. Der Klägerin drohte keine untragbare Ausweitung des Haftungsrisikos, weil nach § 16 der Satzung der Schuldnerin keine Nachschüsse zu leisten sind. Auch eine ernsthafte Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin (und der ihrer Tochter) ist nicht anzunehmen. Es geht darum, ob die Klägerin (und ihre Tochter) gleichberechtigt mit den Fremdgläubigern der Schuldnerin die Insolvenzquote auf ein Geschäftsguthaben in Höhe von ursprünglich 20.000 € verlangen kann oder nicht. Dass davon die wirtschaftliche Existenz abhängt, zeigt die Antragsschrift nicht auf und ist auch nicht sonst ersichtlich.

7

3. Von einer weitergehenden Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

SchoppmeyerSelbmannWeinland
SchultzHarms