Beiordnung eines Notanwalts in Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IX ZR 155/17
- Datum
- 08.02.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:080218BIXZR155.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos erscheint.
Wurde zunächst ein Rechtsanwalt mandatiert, ist eine Notanwaltsbeiordnung nach dessen Mandatsniederlegung nur möglich, wenn die Partei nachweist, dass sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat.
Die Partei kann nicht verlangen, dass ihr Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof eine Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerde nach den Vorstellungen der Partei vorlegt; die Zulassungsbeschränkung der BGH‑Zulassung darf nicht dadurch unterlaufen werden.
Rechtsverfolgung gilt als aussichtslos, wenn auch unter anwaltlicher Beratung ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung offensichtlich nicht erreicht werden kann, insbesondere wenn keine Zulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 8. Juni 2017, Az: 7 U 8/15
vorgehend LG Frankfurt, 10. Dezember 2014, Az: 2-19 O 88/14
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.323,39 € festgesetzt.
Gründe
1. Dem Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, nv Rn. 1; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN). Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 aaO mwN).
Hieran fehlt es. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 81/15, NJW 2016, 81 Rn. 4 mwN; vom 12. März 2014, aaO Rn. 2).
b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, nv Rn. 2).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und auf Kosten des Klägers zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 2. Januar 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
| Kayser | Pape | Meyberg | |||
| Lohmann | Schoppmeyer |
Zitiert (3)
- BGH · III ZR 122/13 · 18.12.2013Notanwaltsbestellung nach Mandatsniederlegung bei Differenzen über Rechtsmittelbegründung
- BGH · V ZR 253/13 · 12.03.2014Beiordnung Notanwalts nach Mandatsniederlegung: Substantiierungspflicht
- BGH · V ZR 81/15 · 16.09.2015Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Notanwalts nach Mandatsniederlegung abgelehnt
Zitiert von (12)
- BGH · VIII ZA 6/20 · 20.10.2020Beiordnung Notanwalts abgelehnt – Berufung unzulässig wegen zu geringem Beschwerdewert
- BGH · III ZR 85/19 · 26.09.2019Beiordnung eines Notanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt
- BGH · XI ZR 14/23 · 25.07.2023Beiordnung Notanwalt und Wiedereinsetzung in Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt
- BGH · IX ZR 95/22 · 12.10.2022Beiordnung Notanwalts im Revisions-/Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt
- BGH · VII ZR 124/25 · 26.11.2025Beiordnung, Fristverlängerung und Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
- BGH · II ZR 104/23 · 12.03.2024Beiordnung Notanwalts und Wiedereinsetzung verwehrt; Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig
- BGH · IX ZB 3/22 · 29.09.2022Beiordnung eines Notanwalts und Wiedereinsetzung wegen Krankheit des Prozessbevollmächtigten abgelehnt
- BGH · XI ZA 1/23 · 12.09.2023Notanwalt nach § 78b ZPO abgelehnt wegen aussichtsloser Rechtsbeschwerde
- BGH · IX ZA 16/23 · 22.02.2024Beiordnung eines Notanwalts wegen aussichtsloser Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt
- BGH · IX ZA 9/23 · 14.09.2023Beiordnung eines Notanwalts für Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt
- BGH · IX ZB 55/22 · 15.06.2023Rechtsbeschwerde verworfen wegen fehlender BGH‑Zulassung; Beiordnung abgelehnt
- BVerwG · 2 B 20/24, 2 B 20/24 (2 B 17/24) · 23.12.2024Anhörungsrüge stattgegeben, Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt